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Zwangsversteigerung und Schnäppchenjagd
Ein
Reihenhaus in Köln für 200 000 Euro, eine Villa mit
Elbblick in Dresden für 180 000 Euro - auch bei Immobilien gibt
es günstige Gelegenheiten. Und wer statt des Maklers den Richter
konsultiert, spart beim Hauskauf besonders: Bei Zwangsversteigerungen
am Amtsgericht wechseln Immobilien meist für 50 Prozent ihres
Verkehrswerts den Besitzer.
Zunächst muss jedoch
eindeutig vor überzogenen Erwartungen gewarnt werden. Heutzutage
werden die Immobilien zu etwa 80 Prozent des Verkehrswertes
versteigert. Vor einiger Zeit lag dieser Wert noch bei 70 Prozent.
Vorbereitung
Doch
bei der Schnäppchenjagd sind wichtige Regeln zu beachten. Im
Vorfeld sollten Interessenten einige Versteigerungen besuchen, um den
Ablauf kennen zu lernen. Über Termine und Objekte informieren
Amtsgerichte oder Lokalpresse. Auch ein Check der eigenen Finanzen
ist ratsam: Wer sich vorab ein Limit setzt, lässt sich im Eifer
des Gefechts nicht zu überteuerten Käufen hinreißen.
Der
Wert des Objekts wird zunächst durch einen Gutachter geschätzt.
Dabei ist zu beachten, dass bei manchen Objekten keine
Innenbesichtigung stattfindet, weil der Schuldner nicht dazu
verpflichtet ist eine solche vornehmen zu lassen. Auf jeden Fall
sollte Einsicht in das Grundbuch genommen werden um eingetragene
Berechtigungen und Gläubiger festzustellen
Versteigerungsablauf
Der
Ablauf der Auktion ist streng geregelt. Jeder Teilnehmer muss sich
ausweisen und eine Sicherheit in Höhe von zehn Prozent des
Verkehrswerts hinterlegen. Dies geschieht regelmäßig mit
einem bankbestätigten Scheck.
Der
Versteigerungstermin gliedert sich in drei Abschnitte. Im ersten
Abschnitt erfolgt eine Reihe von Bekanntmachungen und Hinweisen,
insbesondere zum Grundstückswert und zum geringsten Gebot und zu
den Versteigerungsbedingungen. Die Erläuterungen des Gerichts
zum geringsten Gebot sind außerordentlich wichtig. Nachfragen
sind erlaubt und sollten gestellt werden. Das geringste Gebot besteht
aus den Verfahrenskosten und den Rechten, die der Erwerber übernehmen
muss. Es muss bei der Versteigerung mindestens erreicht werden, sonst
kann der Zuschlag nicht erteilt werden. Das geringste Gebot richtet
sich nach dem die Zwangsversteigerung betreibenden bestrangigen
Gläubiger. Alle diesem Gläubiger im Range vorgehenden
Ansprüche bleiben bestehen und müssen vom Erwerber
übernommen werden.
Im zweiten Abschnitt nimmt das Gericht
mindestens 30 Minuten lang Gebote der Kaufinteressenten entgegen. Im
dritten Abschnitt verhandelt das Gericht über den Zuschlag an
den Meistbietenden. Hier wird der Zuschlag von Amts wegen versagt,
wenn das Meistgebot einschließlich der nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte
des Verkehrswertes nicht erreicht. Wenn das Meistgebot einschließlich
der bestehen bleibenden Rechte sieben Zehntel des Verkehrswertes
nicht erreicht, kann ein Gläubiger die Versagung des Zuschlages
beantragen, wenn seine Ansprüche durch das Meistgebot ganz oder
teilweise nicht gedeckt sind. Beide Grenzen gelten jeweils so lange,
bis das Gericht einmal den Zuschlag wegen Nichterreichens einer
dieser Grenzen versagt hat. Wurden in einem Termin die fünf
Zehntel oder die sieben Zehntel nicht erreicht und daher der Zuschlag
versagt, gelten beide im nächsten Termin nicht mehr.
Hat
der betreibende Gläubiger im ersten Termin die Einstellung des
Verfahrens bewilligt oder wurde überhaupt kein Gebot abgegeben,
gelten beide Grenzen auch noch im zweiten Termin, weil die
Nichterteilung oder Versagung des Zuschlages nicht mit der
Sieben-Zehntel oder Fünf-Zehntel-Grenze zusammenhängt. Auch
wenn der betreibende Gläubiger die Einstellung des Verfahrens
beantragt, wird der Zuschlag versagt. Dann beraumt das Gericht einen
weiteren Versteigerungstermin an.
Der
betreibende Gläubiger kann die Einstellung des Verfahrens nur
insgesamt dreimal beantragen, wobei jedoch die dritte
Einstellungsbewilligung kraft Gesetzes als Rücknahme des
Versteigerungsantrages gewertet wird, die dann das
Zwangsversteigerungsverfahren endgültig beendet. Wer ein Gebot
abgibt, sollte damit rechnen, dass er sogleich eine Sicherheit in
Höhe von 10 Prozent des vom Gericht festgesetzten und
veröffentlichten Verkehrswertes präsentieren muss. Kann er
die Sicherheit nicht beibringen, bleibt sein Gebot unberücksichtigt.
Als Sicherheit dienen: Bargeld, bestätigte Bundes- oder
Landeszentralbankschecks, Bankverrechnungsschecks, die von einer Bank
ausgestellt sein müssen, oder auch Bankbürgschaften.
Schecks werden nur akzeptiert, wenn zwischen dem Versteigerungstermin
und der Vorlegungsfrist mindestens 3 Tage - nicht notwendig Werktage
- liegen, was selbst vielen erfahrenen Bietern nicht geläufig
ist. Findet die Versteigerung zum Beispiel an einem Dienstag statt,
so muss der Scheck noch am Samstag derselben Woche der Bank vorgelegt
werden können. Endet die Vorlagefrist bereits am Freitag, ist er
nicht als Sicherheit geeignet. Die Schecks sollte sich ein
Bietinteressent erst kurz vor der Versteigerung besorgen.
Aus
mancherlei Gründen kann es sinnvoll sein, dass derjenige im
Rahmen der Versteigerung nicht in Erscheinung tritt, der die
Immobilie tatsächlich erwerben will, zum Beispiel weil er für
den Fall seines Mitbietens mit einer starken Gegenwehr eines
Konkurrenten rechnet. In diesen Fällen wird gelegentlich ein
Strohmann vorgeschoben, was absolut legal und vom
Zwangsversteigerungsverfahren auch zugelassen ist. Dies ist möglich,
weil der Meistbietende nicht automatisch der neue Eigentümer der
Immobilie wird. Das Eigentum geht erst mit dem Zuschlag auf den
Erwerber über. Der Zuschlag erfolgt erst nach Schluss der
Bietungszeit und auch nicht immer noch am gleichen Tage. Es gibt zwei
Möglichkeiten des für den am Erwerb Interessierten,
zunächst im dunkeln zu bleiben und doch den Zuschlag zu
erhalten. Zum einen kann der Meistbietende seine Rechte aus dem
Meistgebot an einen Dritten abtreten, der sodann an seiner Stelle den
Zuschlag erhält. Der Meistbietende kann aber auch von vornherein
in verdeckter Stellvertretung für einen Dritten bieten und dann
bei der Verhandlung über den Zuschlag das Vertretungsverhältnis
in notarieller Form nachweisen. Der Erwerber kann also, wenn er sich
mit dem Strohmann einig ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das
Meistgebot feststeht, im Hintergrund bleiben. Es muss dann allerdings
einkalkuliert werden, dass die Grunderwerbsteuer doppelt anfällt,
nämlich sowohl für den Meistbietenden als auch denjenigen,
der den Zuschlag erhält.
Nicht
selten wird eine Immobilie erworben, um sie selbst zu beziehen. Ist
sie frei, stellen sich keine Probleme. Bewohnt der frühere
Eigentümer die Wohnung, so kann der Erwerber die Räumung
mittels des Zuschlagbeschlusses herbeiführen. Dieser weist ihn
nicht nur als neuen Eigentümer aus, sondern stellt für ihn
auch einen Räumungstitel dar, mit dem er den Gerichtsvollzieher
mit der Räumung beauftragen kann. Ist die Wohnung vermietet,
muss der Erwerber sorgsam vorgehen. Der Erwerber kann das
Mietverhältnis in der Regel wegen Eigenbedarfs kündigen.
Ist der Mietvertrag zeitlich befristet, so muss die Kündigung
unverzüglich, das heißt möglichst noch in dem Monat
des Zuschlages oder in den ersten drei Werktagen des darauf folgenden
Monats ausgesprochen werden, weil der Mieter sich ansonsten auf die
Befristung berufen kann, die eine Eigenbedarfskündigung
ausschließt.
Falsch
ist die weit verbreitete Meinung, nach der Zwangsversteigerung könne
ein Wohnraummietverhältnis auch ohne Grund gekündigt
werden. Immer ist ein berechtigtes Interesse gemäß
Paragraph 573 Absatz 2 BGB erforderlich, also in der Regel
Eigenbedarf. Anders verhält es sich bei
Gewerberaummietverhältnissen, denn diese können ohne Grund
gekündigt werden. Sind sie befristet, kann eine Kündigung
gleichwohl mit der gesetzlichen Frist erfolgen, die sich aus
Paragraph 573d BGB ergibt. Dann muss allerdings die Kündigung
nach dem Zuschlag zum nächst zulässigen Termin erfolgen,
wobei der Zugang der Kündigungserklärung maßgeblich
ist.
Manche
Eigentümer, für deren Immobilie die Zwangsversteigerung
droht, sind nicht nur in der Verzögerung des
Versteigerungsverfahrens außerordentlich erfindungsreich,
sondern auch in der Mietvertragsgestaltung mit nahen Angehörigen,
um Kaufinteressenten abzuschrecken oder zu benachteiligen. In solchen
Fällen ist es notwendig, den Mietvertrag für die Immobilie
zu prüfen. Enthält der Mietvertrag Vereinbarungen über
die Verrechnung von Mieten gegen Beträge, die der Mieter dem
Vermieter zur Verfügung gestellt haben will, zum Beispiel für
den Aus- oder Umbau der Immobilie, ist höchste Vorsicht geboten.
In manchen Fällen muss sich der Erwerber eine solche
Vereinbarung entgegenhalten lassen, was dann dazu führt, dass
der Mieter für eine bestimmte Zeit oder gar auf Dauer für
die Nutzung der Immobilie keinen Mietzins zu entrichten hat oder der
Vermieter mit der nach dem Zwangsversteigerungsgesetz möglichen
Kündigung des Mietverhältnisses ganz oder zeitweise
ausgeschlossen ist.
Kosten
Interessenten
mit guten Nerven können dann in den Folgeterminen besonders
günstig wegkommen. Dort sind keine gesetzlichen Mindestgebote
mehr notwendig. Wer nach der halbstündigen Bietfrist das höchste
Gebot abgegeben hat, erhält den Zuschlag und wird noch im
Gerichtssaal neuer Eigentümer. Fällig wird nur noch eine
Gebühr für Grundbucheintragungen von 0,5 Prozent des
Kaufpreises.
Nachdem das Gericht den Zuschlag erteilt hat bestimmt es einen weiteren Termin für die Verteilung des Versteigerungserlöses unter den Beteiligten. Bis zu diesem Termin hat der Erwerber den Kaufpreis aufzubringen und das Geld bei Gericht einzuzahlen.