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Der Bundesgerichtshof in Sachen Schrottimmobilien
I. Der XI. Zivilsenat des BGH hat im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von eigenen Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt.
Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
II.
Ferner hatte der BGH über verschiedene Klagen zu entscheiden, in
denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen von Verbrauchern an
geschlossenen Immobilienfonds ging. Die Fonds waren in der Rechtsform
von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet worden.
Geschäftsgegenstand war die Errichtung und Vermietung von
Gebäuden. Die Anleger waren jeweils von Vermittlern geworben
worden, sich zu Steuersparzwecken an den Fonds zu beteiligen. Der
Beitritt sollte über Bankkredite finanziert werden.
In
zwei Fällen erfolgten der Fondsbeitritt und die Aufnahme der
Finanzierungskredite, die durch Grundschulden an Grundstücken
des Fonds gesichert waren, durch Treuhänder, denen die Anleger
umfassende notarielle Vollmachten erteilt hatten. Außerdem
hatten sie die Treuhänder zusätzlich in einem von ihnen
selbst unterzeichneten Zeichnungsschein beauftragt, den Beitritt zu
dem Immobilienfonds zu bewirken und die erforderlichen
Finanzierungskredite aufzunehmen. Die Treuhänder verfügten
nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, soweit
diese erforderlich war.
In zwei Fällen wurden die
Darlehensverträge durch die Anleger selbst abgeschlossen. Bei
diesen Darlehen handelte es sich nicht um durch Grundschulden
gesicherte Kredite. Nur in einem Fall erfolgte der Abschluss durch
den Anleger in einer Haustürsituation.
In den zur
Entscheidung stehenden Fällen haben sich Rechtsfragen gestellt,
die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus seiner
Zuständigkeit für das Darlehens- und Verbraucherkreditrecht
und der II. Zivilsenat als der für das Gesellschaftsrecht
zuständige Senat des Bundesgerichtshofs in der Vergangenheit
unterschiedlich gesehen haben. Beide Senate haben die dadurch
hervorgerufenen Differenzen und Lösungsmöglichkeiten
miteinander eingehend erörtert. Dabei hat sich erwiesen, dass
die spezifisch gesellschaftsrechtlichen Fragen, die nach Meinung
beider Senate in der Vergangenheit zu der Befassung des II.
Zivilsenats mit Fällen der kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen
geführt haben, zwischenzeitlich geklärt worden sind und
nunmehr - auch in den jetzt entschiedenen Fällen - die die
Primärzuständigkeit des XI. Zivilsenats begründenden
darlehens- und verbraucherkreditrechtlichen Probleme im Vordergrund
stehen. Den hierzu von dem XI. Zivilsenat entwickelten Lösungen
widerspricht der II. Zivilsenat vor allem im Hinblick auf die
Ausführungen des XI. Zivilsenats in dem Rechtsstreit XI ZR
106/05 (unter IV 3. - 5.), die die mögliche Haftung der Bank für
bestimmte Fallkonstellationen betreffen, nicht. Die endgültige
Rechtsprechung in Sachen Schrottimmobilien hat der Elfte Senat nun
geklärt wie folgt:
1.
Der Erwerb eines Immobilienfondsanteils und das Darlehen, das zur
Finanzierung dieses Erwerbes dient und nicht von der Sicherung durch
ein Grundpfandrecht abhängig ist, sind ein verbundenes Geschäft
im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, wenn zwischen beiden Verträgen
eine wirtschaftliche Einheit besteht. Eine wirtschaftliche Einheit
wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund
eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus
die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern
deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem
Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag
des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem
Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt
hatte (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. (II. Zivilsenat) und
Senatsurteil vom 23. September 2003 XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).
Ist ein
Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer
Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines
verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch
der die Fondsbeteiligung finanzierenden Bank seine Ansprüche
gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und gemäß §
9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit
ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht
(Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. (II. Zivilsenat) und
Senatsurteil vom 23. September 2003 XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).
Darüber hinaus kann er den mit dem Anlagevertrag gemäß
§ 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123
BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss
kausal war. Den daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei
Vertragsschluss gegen den Vermittler kann der Darlehensnehmer
ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der
Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne
von § 123 Abs. 2 BGB ist.
Dagegen kann er Ansprüche
gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche
Betreiber, Manager und Prospektherausgeber dem Rückzahlungsverlangen
der Bank nicht gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG
entgegensetzen (Abweichung von BGHZ 159, 280 ff.; 159, 294 ff., II.
Zivilsenat).
Wird ein Darlehensvertrag nach § 1 Abs. 1
HWiG widerrufen und bildet er mit dem finanzierten Fondsbeitritt ein
verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG,
erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dass dem
Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den
Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle
unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten
Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGHZ 133, 254 ff.,
XI. Zivilsenat). Der Kreditnehmer kann die von ihm selbst auf das
Darlehen gezahlten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen,
nicht aber die ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen.
2. Die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG scheidet aus, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn nicht der Erwerber, sondern der Fonds das Grundpfandrecht bestellt hat (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., II. Zivilsenat; Fortsetzung von BGHZ 161, 15 ff., XI. Zivilsenat).
3. Für
den Empfang eines Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG ist es unerheblich, ob ein verbundenes Geschäft
vorliegt. Daher wird auch in Fällen, in denen Darlehensvertrag
und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß §
9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen, ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe
nichtiger Darlehensvertrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht
direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an
einen Treuhänder zum Erwerb des Fondsanteils ausgezahlt worden
ist (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., II. Zivilsenat)
Auch
für die Frage, ob in den Fällen nichtiger Vollmacht des
gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders
zugunsten der kreditgebenden Bank eine Rechtsscheinhaftung nach §§
171, 172 BGB eingreift, kommt es nicht darauf an, ob Kreditvertrag
und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9
VerbrKrG sind (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., II. Zivilsenat;
Fortsetzung von BGHZ 161,15ff XI. Zivilsenat).
4. Sofern die dem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, kann der Treuhänder zum Abschluss des Darlehensvertrages für den Anleger gleichwohl befugt sein, wenn ihm in einem Zeichnungsschein gesondert Vollmacht erteilt ist und dieser Zeichnungsschein der Bank vorgelegt worden ist.
Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (NJW 2005, 3551 ff. - Schulte und NJW 2005, 3555 ff. - Crailsheimer Volksbank) zu den Folgen einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach der Haustürgeschäfterichtlinie waren für die ergangenen Urteile nicht von Bedeutung, weil es sich in drei Fällen nicht um Haustürgeschäfte gehandelt hat und weil der Anleger im vierten Fall bereits nach der Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 133, 254 ff.) vor den Risiken eines kreditfinanzierten verbundenen Geschäfts geschützt wird.
Urteil
des XI Zivilsenats vom 16.05.2006- XI ZR 6/04
Urteil des
XI. Zivilsenats vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05
Urteil des XI.
Zivilsenats vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04
Urteil des XI.
Zivilsenats vom 25.04.2006 - XI ZR 193/04
Urteil des XI.
Zivilsenats vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05
Urteil
des II. Zivilsenats vom 12.12.2005 - II ZR 327/04
Urteile des
Europäischen Gerichtshofes vom 25. Oktober 2005
Aktenzeichen:
C-350/03 und C-229/04.