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Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen


Mit Urteil vom 06.04.2005 VIII ZR 192/04 hat der BGH entschieden, dass der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses einen Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen zahlen muss wenn bei entsprechender Vertragsregelung und Renovierungsbedarf die Wohnung auch schon während der Mietzeit renovierungsbedürftig wird.

Weigert sich der Mieter, kann der Vermieter die Renovierungsarbeiten bzw. einen Kostenvorschuss einklagen und dann die Arbeiten selbst veranlassen.

Neu ist, dass eine Renovierungspflicht nun auch begründet wird, wenn keine konkreten Schäden an der Bausubstanz drohen.

Es ist nun nicht mehr alleine die Entscheidung des Mieters ob er in neu tapezierten Räumen, völlig ohne Tapeten oder in vergilbten Tapeten leben will.