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Wenn
es um Vermögensschäden geht
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Fallstricke
beim Immobilienerwerb: Wie man Verzugsschäden geltend machen
kann
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Käufer K
erwarb vom Bauträger B in 1993 fünf Eigentumswohnungen für
über 3,8 Millionen Mark. Die Kaufpreiszahlungen erfolgten
abweichend von den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung
nach einem individuellen Zahlungsplan, welcher die Zahlung der
letzten Rate in Höhe von 114.000 Mark "nach Durchführung
des Abnahmetermins und vor der Übergabe des Kaufgegenstandes"
vorsah.
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Käufer K
nahm die Wohnungen ab, erstellte ein Abnahmeprotokoll, listete darin
zahlreiche Mängel auf und forderte den Bauträger zur
Mängelbeseitigung auf. Die letzte Rate hatte er sich dabei
verständlicherweise zurückbehalten. Der Bauträger
beseitigte die Mängel nicht und übergab dem Käufer
wegen der offenen Kaufpreisrate auch die Wohnungsschlüssel
nicht. Der Käufer hatte dadurch einen Mietausfall und auch
sonstige erhebliche Vermögensschäden hinnehmen müssen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2000, VII ZR 224/98).
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Solche und
ähnliche Fälle sind freilich keine Seltenheit. Bauträger
und Käufer vereinbaren einen Abnahmetermin, im Rahmen dieses
Termins werden Mängel festgestellt, die der Bauträger
entweder gar nicht oder nicht unverzüglich beseitigen lässt.
Der Käufer hat seine alte Wohnung aufgelöst, steht
möglicherweise mit dem Möbelwagen bereits vor der Tür.
Der Bauträger gibt aber die Wohnungsschlüssel nicht her,
solange nicht der volle Kaufpreis bezahlt ist.
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Denn
schließlich will er den Besitz über die Wohnung nicht vor
Erhalt des vollständigen Kaufpreises verlieren. Der Käufer
steht also vor der Wahl, entweder zähneknirschend zu zahlen
oder aber in seine alte Wohnung zurückzukehren. Kann er das
nicht mehr, muss er ins Hotel gehen und die Möbel
zwischenlagern lassen.
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Leistung
bei Verzug
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In beiden
Fällen entsteht dem Käufer ein finanzieller Schaden, sei
es durch zusätzliche Mietzahlungen, Mietausfälle oder
Hotelübernachtungskosten. Um nun gegenüber dem Bauträger
solche Schäden geltend machen zu können, ist
Voraussetzung, dass dieser mit seiner Leistung in Verzug gerät.
Das ist der Fall, wenn er vom anderen gemahnt wurde oder - wenn ein
fixer Übergabetermin vereinbart wurde - nach Ablauf dieses
Tages. Verzug setzt aber auch voraus, dass der Bauträger mit
der Beseitigung der Mängel vorleistungspflichtig ist. Ist er
das nicht, kann er seine Leistung nach § 320 Bürgerliches
Gesetzbuch zurückbehalten, wenn der andere auch seine Leistung
verweigert.
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Der
Bundesgerichtshof hat hierzu im oben zitierten Eingangsfall zu
Gunsten des Käufers entschieden und festgestellt, dass den
Bauträger in solchen Fällen eine generelle
Vorleistungspflicht trifft.
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Denn Bedingung
für die Zahlung des gesamten Kaufpreisanspruchs sei allein die
Übergabe des mangelfreien Kaufgegenstandes, nicht aber die
Erledigung der Restarbeiten und die Beseitigung der
Erfüllungsmängel. Ergebnis: Der Bauträger gerät
in Verzug, sofern und solange er die Fälligkeitsvoraussetzung
für die Zahlung der letzten Kaufpreisrate nicht fristgemäß
schafft. War ein verbindlicher Einzugstermin bestimmt oder endet die
Mängelbeseitigungsfrist mit einem bestimmten Tag, besteht
bereits von dem Tag danach ein Schadenersatzanspruch für
allfällige Verzugsschäden.
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Besonders zu
erwähnen ist, dass es der Bundesgerichtshof für rechtmäßig
erachtet hatte, dass der Käufer die letzte Rate in voller Höhe
zurückbehielt, obwohl die geschätzten
Mängelbeseitigungskosten niedriger waren.