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Tierhaltung in Mietwohnungen
Kleintiere
wie Vögel und Fische, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und
ähnliche Kleintieren können nicht verboten werden weil sie
sicher in Aquarien oder Käfigen gehalten werden und so
ausgeschlossen werden kann, dass sie andere Hausbewohner belästigen
oder die Mietwohnung beschädigen. Als Kleintiere gelten
allerdings nicht Exoten wie Skorpione oder Schlangen.
Hunde und
Katzen dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden.
Auch kann die Eigentümergemeinschaft Leinenzwang für Hunde
und Katzen durchsetzen.
Schweigt der Mietvertrag zu diesem
Thema oder enthält er eine Erlaubnisklausel, so darf der Mieter
in der Wohnung die üblichen Haustiere wie zum Beispiel einen
Hund oder eine Katze halten, und zwar so lange das Mietverhältnis
besteht.
Kommt es zu erheblichen Belästigungen durch das Tier, kann der Vermieter Auflagen machen, beispielsweise, dass der Hund im Treppenhaus angeleint werden muss. Dies gilt auch in Wohnanlagen. So hindert auch das Tierschutzgesetz Vermieter oder Wohnungseigentümer nicht, zum Beispiel das freie Herumlaufen von Hunden in einer Wohnanlage zu verbieten. Auch Katzen kann eine Leinenpflicht auferlegt werden,
Für
gefährliche Hunde gelten in den meisten Bundesländern
Hundeverordnungen, nach denen das Halten bestimmter Rassen in
Mehrfamilienhäusern nur mit behördlicher Genehmigung
erlaubt ist. Der Vermieter ist dann auch im Interesse der Nachbarn
verpflichtet, auf das Einhalten der Verordnung zu achten.
Eine
einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung darf der Vermieter nicht
widerrufen. Wer als Vermieter damit rechnet, dass andere Hausbewohner
kritisch auf ein Haustier reagieren könnten, tut gut daran zu
überlegen, ob er eine solche Erlaubnis erteilt.