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Tierhaltung in Mietwohnungen


Kleintiere wie Vögel und Fische, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und ähnliche Kleintieren können nicht verboten werden weil sie sicher in Aquarien oder Käfigen gehalten werden und so ausgeschlossen werden kann, dass sie andere Hausbewohner belästigen oder die Mietwohnung beschädigen. Als Kleintiere gelten allerdings nicht Exoten wie Skorpione oder Schlangen.
Hunde und Katzen dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Auch kann die Eigentümergemeinschaft Leinenzwang für Hunde und Katzen durchsetzen.

Schweigt der Mietvertrag zu diesem Thema oder enthält er eine Erlaubnisklausel, so darf der Mieter in der Wohnung die üblichen Haustiere wie zum Beispiel einen Hund oder eine Katze halten, und zwar so lange das Mietverhältnis besteht.

Kommt es zu erheblichen Belästigungen durch das Tier, kann der Vermieter Auflagen machen, beispielsweise, dass der Hund im Treppenhaus angeleint werden muss. Dies gilt auch in Wohnanlagen. So hindert auch das Tierschutzgesetz Vermieter oder Wohnungseigentümer nicht, zum Beispiel das freie Herumlaufen von Hunden in einer Wohnanlage zu verbieten. Auch Katzen kann eine Leinenpflicht auferlegt werden,

Für gefährliche Hunde gelten in den meisten Bundesländern Hundeverordnungen, nach denen das Halten bestimmter Rassen in Mehrfamilienhäusern nur mit behördlicher Genehmigung erlaubt ist. Der Vermieter ist dann auch im Interesse der Nachbarn verpflichtet, auf das Einhalten der Verordnung zu achten.

Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung darf der Vermieter nicht widerrufen. Wer als Vermieter damit rechnet, dass andere Hausbewohner kritisch auf ein Haustier reagieren könnten, tut gut daran zu überlegen, ob er eine solche Erlaubnis erteilt.