|
|
|
|
|
|
|
Kündigung und Nachmieter
Befristete Mietverträge können für Mieter auch Probleme mit sich bringen. Wenn ein Mieter kurzfristig eine bessere oder günstigere Wohnung beziehen will oder aus anderen Gründen die Wohnung aufgeben möchte, besteht grundsätzlich die Pflicht, dass die Miete für die alte Wohnung einige Zeit weiterzuzahlen ist.
Pacta sunt servanda" lautet der entsprechende Grundsatz. Verträge sind einzuhalten. Die Lösung der Problematik glauben viele Mieter im "Nachmieter" zu finden. Der Irrglaube man müsse nur zwei oder drei Interessenzen beibringen ist weit verbreitet. Doch so stimmt das nicht..
Wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter (meist unter bestimmten Voraussetzungen) einen Nachmieter stellen darf, kann der Mieter sich aus der Affäre ziehen. Meistens schweigt aber der Mietvertrag zu diesem Thema und dann gilt das bereits gesagte: Der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Mietvertrag eingehalten wird, dass der Mieter also vertragsgemäß die Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses zahlt.
Außerordentliche Gründe zählen
Wenn der Mieter sich auf außerordentliche Gründe berufen kann, die eine weitere Bindung an das Mietverhältnis für ihn eine "besondere Härte" darstellt, kann der Vermieter ausnahmsweise verpflichtet sein, einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren.
Welche Gründe können das sein?
Finanzielle Gründe
Finanzielle Gründe genügen jedenfalls nicht. Wenn der Mieter lediglich eine günstigere oder bessere Wohnung gefunden hat, muss der Vermieter sich nicht auf einen Nachmieter einlassen. Dass gleiche gilt für den Mieter, der sich z.B. eine Wohnung gekauft hat. Gleichwohl ist immer einen einvernehmliche Einigung oft gegen Zahlung einer gehörigen Abstandssumme möglich.
Berufliche Gründe
Anders kann sich die Lage darstellen, wenn ein Mieter beruflich bedingt einen Ortswechsel vornehmen muss - sei es, dass er versetzt wird, sei es, dass er als Arbeitsloser an einem anderen Ort einen Arbeitsplatz findet. Bei einem freiwilligen Wechsel des Arbeitsplatzes ist dieser Grund bislang nicht anerkannt.
Krankheit
Eine kann darin liegen, wenn der Mieter wegen einer Krankheit umziehen muss - zu Familienangehörigen oder in ein Wohn- beziehungsweise Pflegeheim. Auch wenn der Mieter z.B. Keine Treppen mehr steigen kann, könnte sich das als Härtegrund darstellen.
Vergrößerung der Familie
Dies ist z.B. der Fall wenn der Mieter heiraten will oder sich Nachwuchs ankündigt. Also wieder ein Grund mehr doch zu heiraten :-))
Wichtig:
In diesen oder ähnlich gravierenden Fällen ist der Vermieter verpflichtet, einer vorzeitigen Vertragsauflösung zuzustimmen - wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter anbietet,. "Geeignet" heißt vor allem, dass dieser in finanziell in der Lage sein muss, den Mietpreis zu bezahlen und den bestehenden Vertrag ohne Einschränkungen übernimmt. Der Vermieter hat eine angemessene Überlegungsfrist um dies zu prüfen.
Ist der vorgeschlagene Nachmieter geeignet, so muss der Vermieter ihn zwar immer noch nicht akzeptieren, doch kann er von seinem "alten" Mieter keine weiteren Mietzahlungen mehr verlangen. Das gleiche gilt auch wenn der Vermieter von Anfang an überhaupt nicht bereit ist irgendwelche Nachmieter zu akzeptieren.
Es gibt auch noch den ein oder anderen zusätzlichen Kniff. Aber mit irgendwas müssen wir Anwälte auch Geld verdienen J...