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Mietminderung von der Brutto- oder Nettokaltmiete?



Bisher war unklar, worauf sich der prozentuale Abschlag bezog. Dies konnte beispielsweise die Bruttomiete (inklusive aller Betriebskosten), die Nettomiete (ohne Betriebskosten) oder die Nettokaltmiete (inklusive Betriebskosten, aber ohne Heizkosten) sein. Der Bundesgerichtshof hat jetzt festgestellt, dass zur Mietminderung als Bemessungsgrundlage immer die Bruttomiete herangezogen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betriebskosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.


BGH 06.04.05. Az: XII ZR 225/03


Aber Achtung: Ein Mieter kann das Recht, die Miete wegen eines Mangels der Wohnung zu mindern, verlieren, wenn er die Miete über einen längeren Zeitraum ungekürzt und vorbehaltlos weiterzahlt.


Für die Zeit ab 1. September 2001 ist diese Feststellung nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr ist dabei zu prüfen, ob ein Mieter sein Minderungsrecht durch (stillschweigenden) Verzicht oder durch Verwirkung verloren hat.

BGH 16. 07.03 Az: VIII ZR 274/02