Home



News



Service



Links



Seminare



Kontakt



Mietausfall bei Baumängeln



Infolge von Baumängeln entstandene Mietausfälle gehören zu den engen Mangelfolgeschäden, auch wenn sie nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiterveräußerung beim Erwerber entstanden sind.

Die Prozesskosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle gehören ebenfalls zu den engen Mangelfolgeschäden. So lautet eine neuere Entscheidung des BGH (Urteil vom 25.09.2003 VII ZR 357/02).

Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass beim Auftraggeber entstandene Mietausfälle infolge von Baumängeln zu den engen Mangelfolgeschäden zu zählen sind. Dies gilt auch für die damit verbundenen Prozesskosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle.