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Steuerliche Geltendmachung von Maklerkosten bei Umzug

Entstehen im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Umzug Maklerkosten für den Kauf eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder eine Wohnung, können diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Das Finanzamt rechnet die Maklerkosten zu den Anschaffungskosten des Grundstücks. Eine Berücksichtigung findet im Rahmen der Eigenheimzulage statt.

Etwas anderes gilt jedoch bei Umzug in eine Mietwohnung. Hier sind die Maklerkosten (z.B. Aufwendungsersatz) auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Wohnungssuche letzten Endes erfolglos bleibt.

Es können natürlich nur die Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden, die nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.