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Soll ich oder soll ich nicht ?
14 wichtige Tage für Sie als Hauskäufer
Der Erwerb einer Immobilie ist in der Regel eine wichtige Investitionsentscheidung mit großen finanziellen Auswirkungen. Damit der Kauf nicht zum finanziellen Fiasko führt, wurde eine Schutzvorschrift für Käufer einer Immobilie eingeführt. Der Käufer muss den Notarvertrag erst 14 Tage, nachdem er ihm vom Notar übermittelt wurde, unterschreiben (§ 17 Abs. 2a BeurkG).
Dies geschieht in der Regel dadurch, dass dem Käufer der beabsichtigte Text des Kaufvertrages zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin vom Notar zugeschickt wird. Kürzt der Notar die Frist ab, kann er sich gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig machen.
Die Vorschrift betrifft allerdings nicht Kaufverträge zwischen zwei Privatpersonen und Kaufverträge zwischen zwei Firmen. Nur dann, wenn Verkäufer etwa ein Bauträger ist und Käufer eine Privatperson (Verbraucher) soll die neue Schutzvorschrift gelten. Gleichwohl können aber auch Kaufleute und Freiberufler Regelungen vereinbaren, die der neuen Vorschrift entsprechen.
Die 14-Tage-Frist soll dem Käufer die Möglichkeit geben, sich seine Kaufabsicht noch einmal zu überlegen und z.B. auch anwaltlichen Rat einzuholen.