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Hartz IV bei Miete und Immobilienbesitz von angemessener Größe



Miete


Bei der angemessenen Wohnungsgröße finden die Grundsätze des sozialen Wohnungsbaus Anwendung. Demnach steht einer Person 45 bis 50 m2 Wohnfläche zu. Zwei Personen dürften etwa 60 m2 oder zwei Räume bewohnen, drei Personen etwa 75 m2 und drei Zimmer, vier Personen rund 85 bis 90 m2 die auf vier Räume verteilt sind.

Auch wenn ein Umzug angeordnet wird, gelten die Kündigungsfristen weiter. Niemand kann zum Vertragsbruch gezwungen werden. Die zuständigen Stellen werden im Einzelfall abwägen, ob ein Umzug, der selbst auch Kosten verursacht, die tatsächlich erhoffte Ersparnis bringt.


Neben der Regelleistung besteht Anspruch auf die Gewährung von angemessenen Wohnungskosten. Diese werden in der Regel an den Mieter direkt ausgezahlt, es sei denn eine zweckgemäße Verwendung ist nicht sichergestellt. In diesem Fall kann der zuständige Träger auch direkt an den Vermieter leisten. ALG II Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kostenübernahme für eine eigene Wohnung.


Nur falls der Leistungsempfänger aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kann, aus beruflichen Gründen umziehen muss oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, muss der zuständige Träger einem Umzug zustimmen.

Als Stichtag hierfür gilt Freitag, der 17. Februar 2006. Wer also vor diesem Datum aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, fällt nicht unter diese Regelung.


In welcher Höhe Kosten als angemessen anzusehen sind richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Erfragen lässt sich die Höhe der angemessenen Miete bei dem zuständigen Träger, in der Regel also der Agentur für Arbeit.

Als Orientierung dienen den Behörden hier oftmals die Mietobergrenzen des Wohngeldgesetzes. Allerdings sind hierbei die am jeweiligen Ort marktüblichen Mieten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung sind hierbei Mietpreise im unteren, aber nicht im untersten Bereich des ortsüblichen Mietpreises zugrunde zu legen. Grundsätzlich nicht übernommen werden Mietschulden. Diese können allerdings ausnahmsweise als Darlehen übernommen werden, wenn ansonsten die Wohnungslosigkeit droht.


Eigenheim


Gesetzliche Vorgaben für die "angemessene" Größe von Eigenheimen, in denen Bezieher von Arbeitslosengeld II leben dürfen, gibt es (noch) nicht.


Nach einen Urteil des Bundessozialgerichtes vom 07.11.2006 (Az: 7 B AS 2/05R) sind Eigentumswohnungen noch angemessen wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen nicht über 120m2 liegt. Bei einer geringeren Familiengröße seinen für jede Person 20m2 abzuziehen. Obwohl nach dieser Rechnung für einen Ein-Personen-Haushalt 60m2 angemessen wären, halten die Richter hier jedoch 80m2 für angemessen.


Von dem Eigentümer kann nicht erwartet werden, dass er sein Grundstück verkauft, um an anderer Stelle eine "angemessene" Behausung zu finden. Er muss sich um die Vermietung von Zimmern kümmern. Das Unangenehme: Der (gegebenenfalls fiktive) Erlös aus der Vermietung wird sofort als Einkommen angesetzt, nicht erst ab der Vermietung.