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Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel
Schreiben
des Bundesministerium der Finanzen vom 26.03.2004
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
gilt zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der
privaten Vermögensverwaltung Folgendes:
I. Allgemeine
Grundsätze
1 Veräußern Privatpersonen
Grundstücke, ist bei der Prüfung, ob ein gewerblicher
Grundstückshandel vorliegt, wesentlich auf die Dauer der Nutzung
vor Veräußerung und die Zahl der veräußerten
Objekte abzustellen. In Fällen, in denen ein gewerblicher
Grundstückshandel zu verneinen ist, bleibt jedoch zu prüfen,
ob der Gewinn aus der Veräußerung nach § 23 EStG zu
besteuern ist.
1. Bebaute Grundstücke
2
Sind bebaute Grundstücke bis zur Veräußerung während
eines langen Zeitraums (mindestens zehn Jahre) vermietet worden,
gehört grundsätzlich auch noch die Veräußerung
der bebauten Grundstücke zur privaten Vermögensverwaltung
(vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1990 - BStBl II S. 1057). Dies ist
unabhängig vom Umfang des veräußerten Grundbesitzes.
Bei Grundstücken, die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder
durch Schenkung auf den Grundstücksveräußerer
übergegangen sind, ist für die Berechnung der Nutzungsdauer
die Besitzdauer des Rechtsvorgängers wie eine eigene Besitzzeit
des Veräußerers zu werten. Zu Grundstücken, die durch
Erbfolge oder durch Schenkung übergegangen sind vgl. Tz. 9.
Wegen der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücke vgl. Tz.
10. Die Aufteilung eines Gebäudes in Eigentumswohnungen ist -
für sich betrachtet - allein kein Umstand, der die Veräußerung
der so entstandenen Eigentumswohnungen zu einer gewerblichen
Tätigkeit macht. Auch hier ist maßgeblich auf die Dauer
der Nutzung vor Veräußerung abzustellen.
2.
Unbebaute Grundstücke
3 Bei unbebauten Grundstücken,
die vor Veräußerung selbst genutzt (z.B. als Gartenland)
oder verpachtet wurden, führt die bloße Parzellierung für
sich allein nicht zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels.
Beim An- und Verkauf von Grundstücken über mehrere Jahre
liegt dagegen im Regelfall ein gewerblicher Grundstückshandel
vor. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt auch dann vor,
wenn der Grundstückseigentümer, ähnlich wie ein
Grundstückshändler oder ein
Baulandaufschließungsunternehmen, beginnt, seinen Grundbesitz
ganz oder teilweise durch Baureifmachung in Baugelände
umzugestalten und zu diesem Zweck diesen Grundbesitz nach einem
bestimmten Bebauungsplan in einzelne Parzellen aufteilt und diese
dann an Interessenten veräußert (vgl. BFH-Urteile vom 28.
September 1961 - BStBl 1962 III S. 32, vom 25. Juli 1968 - BStBl II
S. 644, vom 22. Oktober 1969 - BStBl 1970 II S. 61, vom 17. Dezember
1970 - BStBl 1971 II S. 456, vom 14. November 1972 - BStBl 1973 II S.
239, vom 7. Februar 1973 - BStBl II S. 642 und vom 29. März 1973
- BStBl II S. 682). In diesem Fall sind alle Aktivitäten des
Veräußerers bei der Baureifmachung, Erschließung und
Bebauung einzeln zu untersuchen und im Zusammenhang zu würdigen.
Auch die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher
Grundstücke oder Betriebe kann Gegenstand eines selbständigen
gewerblichen Unternehmens sein (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1984 -
BStBl II S. 798); vgl. Tz. 27.
3. Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
4 Die Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist durch den Kontakt zu einer
Mehrzahl von Verkäufern oder Käufern gegeben (vgl.
BFH-Urteile vom 20. Dezember 1963 - BStBl 1964 III S. 139 und vom 29.
März 1973 - BStBl II S. 661). Eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr kann
- auch bei einer Tätigkeit
für nur einen Vertragspartner oder bei Einschaltung eines
Maklers vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 - BStBl 1992 II
S. 143 und vom 7. Dezember 1995 - BStBl 1996 II S. 367).
-
bereits dadurch vorliegen, dass die Verkaufsabsicht nur einem kleinen
Personenkreis - unter Umständen einer einzigen Person - bekannt
wird und der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde
sich herumsprechen. Entscheidend ist, dass der Verkäufer an
jeden, der die Kaufbedingungen erfüllt, verkaufen will. Das ist
bereits dann der Fall, wenn er bereit ist, das fragliche Objekt an
einen anderen Erwerber zu veräußern, falls sich der
Verkauf an den ursprünglich vorgesehenen Käufer zerschlägt.
- durch den Verkauf an Bekannte erfolgen (vgl. BFH-Urteile vom
28. Oktober 1993 - BStBl 1994 II S. 463 und vom 7. März 1996 -
BStBl II S. 369).
- auch dann gegeben sein, wenn der
Steuerpflichtige nur ein Geschäft mit einem Dritten tätigt,
sich dieser aber in Wirklichkeit und nach außen erkennbar nach
den Bestimmungen des Steuerpflichtigen an den allgemeinen Markt
wendet (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1995 - BStBl 1996 II S.
232).
Auch ein entgeltlicher und von Gewinnerzielungsabsicht
getragener Leistungsaustausch zwischen nahen Angehörigen erfüllt
die Voraussetzung einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr (vgl. BFH-Urteil vom 13. August 2002 - BStBl II S. 811). Dies
gilt auch, wenn der Eigentümer Objekte nur an bestimmte Personen
auf deren Wunsch veräußert.
Bei mehreren
Grundstücksverkäufen muss das Merkmal der Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht bei jedem Geschäft
vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1993 - BStBl 1994 II S.
463).
II. Gewerblicher Grundstückshandel wegen
Überschreitung der "Drei-Objekt-Grenze"
1.
Merkmale der "Drei-Objekt-Grenze"
5 Als Indiz
für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels
gilt die Überschreitung der "Drei-Objekt-Grenze" (vgl.
BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 - BStBl 2002 II S. 291). Danach
ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb
eines Fünfjahreszeitraums grundsätzlich gewerblich (vgl.
BFH-Urteil vom 18. September 1991- BStBl 1992 II S. 135). Die
Veräußerung von mehr als drei in bedingter Verkaufsabsicht
erworbener oder errichteter (vgl. Tz. 19 ff.) Objekte innerhalb
dieses Zeitraums führt bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen (§ 15 Abs. 2 EStG) grundsätzlich zur
Gewerblichkeit aller - d.h. auch der ersten drei -
Objektveräußerungen. Die zeitliche Grenze von fünf
Jahren hat allerdings keine starre Bedeutung. Ein gewerblicher
Grundstückshandel kann z.B. bei einer höheren Zahl von
Veräußerungen nach Ablauf dieses Zeitraums, aber auch bei
einer hauptberuflichen Tätigkeit im Baubereich vorliegen.
6
Objekt i.S.d. "Drei-Objekt-Grenze" sind nur solche Objekte,
bei denen ein enger zeitlicher Zusammenhang (vgl. Tz. 20)
zwischen Errichtung, Erwerb oder Modernisierung und der Veräußerung
besteht. Ist ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang nicht
gegeben, können bis zur zeitlichen Obergrenze von zehn Jahren
Objekte nur mitgerechnet werden, wenn weitere Umstände den
Schluss rechtfertigen, dass im Zeitpunkt der Errichtung, des Erwerbs
oder der Modernisierung eine Veräußerungsabsicht
vorgelegen hat. Solche weiteren Umstände liegen z.B. vor, wenn
ein branchenkundiger Steuerpflichtiger innerhalb eines Zeitraums von
fünf Jahren nach der Errichtung eines Gebäudes weniger als
vier, danach aber in relativ kurzer Zeit planmäßig weitere
Objekte veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1990 -
BStBl II S. 1060). Vgl. auch Tz. 28.
7 Als Veräußerung
i.S.d. "Drei-Objekt-Grenze" gilt auch die Einbringung eines
Grundstücks in das Gesamthandsvermögen einer
Personengesellschaft, die nach den Grundsätzen des
BMF-Schreibens vom 29. März 2000 (BStBl I S. 462) als
Veräußerung anzusehen ist. Grundstücksübertragungen
in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, für
die der Übertragende keine Gegenleistung erhält (verdeckte
Einlage), und die Übertragung von Grundstücken im Wege der
Realteilung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
oder Bruchteilsgemeinschaft auf die einzelnen Gesellschafter zu
Alleineigentum gelten dagegen nicht als Veräußerung i.S.d.
"Drei-Objekt-Grenze". Als Veräußerung i.S.d.
"Drei-Objekt-Grenze" gilt die Einbringung eines Grundstücks
in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten. Dies gilt auch in den sog. Mischfällen, in
denen die dem Gesellschafter gewährte angemessene (drittübliche)
Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten
und teils in anderen Entgelten, z.B. in der Zahlung eines
Barkaufpreises, der Einräumung einer Forderung oder in der
Übernahme von Schulden des Gesellschafters besteht (vgl.
BFH-Urteil vom 19. September 2002 - BStBl 2003 II S. 394).
Im
Einzelnen gilt für die Überschreitung der
"Drei-Objekt-Grenze" Folgendes:
a) Definition
des Objekts i.S.d. "Drei-Objekt-Grenze"
8
Objekt i.S.d. "Drei-Objekt-Grenze" sind Grundstücke
jeglicher Art. Auf die Größe, den Wert oder die
Nutzungsart des einzelnen Objekts kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteile
vom 18. Mai 1999 - BStBl 2000 II S. 28 und vom 15. März 2000 -
BStBl 2001 II S. 530). Es kommt nicht darauf an, ob es sich um
bebaute oder unbebaute Grundstücke handelt oder ob der
Steuerpflichtige die Objekte selbst errichtet hat oder in bebautem
Zustand erworben hat.
Danach stellt auch ein im Teileigentum
stehender Garagenabstellplatz ein selbständiges Objekt dar, wenn
dieser nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wohnung veräußert
wird. Der Verkauf eines Garagenabstellplatzes ist jedoch dann nicht
als eigenes Objekt zu zählen, wenn dieser als Zubehörraum
einer Eigentumswohnung im Zusammenhang mit dem Verkauf der
Eigentumswohnung an andere Erwerber als die Käufer der
Eigentumswohnung veräußert wird (vgl. BFH-Urteil vom 18.
September 2002 - BStBl 2003 II S. 238).
Jedes zivilrechtliche
Wohnungseigentum, das selbständig nutzbar und veräußerbar
ist, stellt ein Objekt i.S.d. "Drei-Objekt-Grenze" dar,
auch wenn mehrere Objekte nach Vertragsabschluss baulich zu einem
Objekt zusammengefasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 -
BStBl II S. 571). Gleiches gilt für Grundstücke, bei denen
der Verkauf beim Vertragsvollzug gescheitert ist (vgl. BFH-Urteil vom
5. Dezember 2002 - BStBl 2003 II S. 291).
Als Objekt i.S.d.
"Drei-Objekt-Grenze" kommen weiterhin auch Erbbaurechte in
Betracht.
b) Durch Erbfall, vorweggenommene Erbfolge oder
Schenkung übergegangene Grundstücke als Grundstücke
i.S.d. "Drei-Objekt-Grenze"
9 In die Prüfung
des gewerblichen Grundstückshandels und damit der
"Drei-Objekt-Grenze" sind Grundstücke, die im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge oder durch Schenkung übertragen und
vom Rechtsnachfolger in einem zeitlichen Zusammenhang veräußert
worden sind, mit einzubeziehen. In diesem Fall ist hinsichtlich der
unentgeltlich übertragenen Grundstücke für die Frage
des zeitlichen Zusammenhangs (vgl. Tz. 6, 20) auf die Anschaffung
oder Herstellung durch den Rechtsvorgänger abzustellen. Werden
im zeitlichen Zusammenhang durch den Rechtsvorgänger und den
Rechtsnachfolger insgesamt mehr als drei Objekte veräußert,
liegen gewerbliche Einkünfte vor:
- beim Rechtsvorgänger
hinsichtlich der veräußerten Grundstücke;
- beim
Rechtsnachfolger hinsichtlich der unentgeltlich erworbenen und
veräußerten Grundstücke.
In diesen Fällen
sind beim Rechtsnachfolger die Veräußerungen der
unentgeltlich erworbenen Grundstücke für die Frage, ob er
daneben Einkünfte aus einem eigenen gewerblichen
Grundstückshandel erzielt, als Objekte i.S.d.
"Drei-Objekt-Grenze" mitzuzählen.
Beispiel:
V erwirbt im Jahr 01 vier Eigentumswohnungen E 1, E 2, E 3
und E 4. Im Jahr 03 veräußert er die Eigentumswohnungen E
1, E 2 und E 3. Die Eigentumswohnung E 4 überträgt er im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 03 auf seinen Sohn S. S
hat im Jahr 02 die Reihenhäuser RH 1, RH 2 und RH 3 erworben. Im
Jahr 04 veräußert S die Reihenhäuser und die
Eigentumswohnung E 4.
- Die Veräußerung der
Eigentumswohnung E 4 innerhalb des zeitlichen Zusammenhangs durch S
führt bei V zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels.
Der Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnungen E 1
bis E 3 ist bei V steuerpflichtig.
- Bei S ist der Gewinn aus der
Veräußerung der Eigentumswohnung E 4 steuerpflichtig. Auch
aus der Veräußerung der drei Objekte (RH 1 bis RH 3)
erzielt er Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel,
weil die Veräußerung der Eigentumswohnung E 4 als sog.
Zählobjekt mitzuzählen ist.
Dies gilt entsprechend
im Fall der Modernisierung (vgl. Tz. 24).
Nicht einzubeziehen
sind jedoch - unabhängig vom Umfang des Grundbesitzes -
Grundstücke, die durch Erbfolge übergegangen sind (vgl.
BFH-Urteil vom 15. März 2000 - BStBl 2001 II S. 530), es sei
denn, dass bereits der Erblasser in seiner Person einen gewerblichen
Grundstückshandel begründet hat und der Erbe einen
unternehmerischen Gesamtplan fortführt oder der Erbe die
Grundstücke vor der Veräußerung in nicht
unerheblichem Maße modernisiert und hierdurch ein
Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit entstanden ist (vgl. Tz.
24).
c) Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke
als Grundstücke i.S.d. "Drei-Objekt-Grenze"
10
Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Grundstücke, die eigenen
Wohnzwecken dienen. Zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute
Grundstücke gehören in aller Regel zum notwendigen
Privatvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 - BStBl
2003 II S. 245). Etwas anderes kann sich allerdings ergeben, wenn ein
zur Veräußerung bestimmtes Wohnobjekt nur vorübergehend
zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. April
1989 - BStBl II S. 621). Bei einer Selbstnutzung von weniger als fünf
Jahren ist das Grundstück dann nicht einzubeziehen, wenn der
Veräußerer eine auf Dauer angelegte Eigennutzung
nachweist, indem er darlegt, dass die Veräußerung auf
offensichtlichen Sachzwängen beruhte (vgl. BFH-Urteil vom 18.
September 2002 - BStBl. 2003 II S. 133).
d) Grundstücke,
die ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußert werden, als
Grundstücke i.S.d. "Drei-Objekt-Grenze"
11
Objekte, mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll (z.B.
teilentgeltliche Veräußerung oder Schenkung an
Angehörige), sind in die Betrachtung, ob die
"Drei-Objekt-Grenze" überschritten ist, grundsätzlich
nicht einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 2002 - BStBl
2003 II S. 238 und vom 9. Mai 1996 - BStBl II S. 599). Eine
teilentgeltliche Veräußerung in diesem Sinne liegt vor,
wenn der Verkaufspreis die Selbstkosten (Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder Einlagewert) nicht übersteigt (vgl.
BFH-Urteile vom 14. März 1989 - BStBl 1990 II S. 1053, vom 9.
Mai 1996 - BStBl II S. 599 und vom 18. September 2002 - BStBl 2003 II
S. 238).
Eine Einbeziehung von an Kinder übertragene
Objekte hinsichtlich der Frage des Überschreitens der
"Drei-Objekt-Grenze" kommt jedoch dann in Betracht, wenn
der Steuerpflichtige - bevor er sich dazu entschlossen hat, diese
Objekte unentgeltlich an seine Kinder zu übertragen - die
zumindest bedingte Absicht besaß, auch diese Objekte am Markt
zu verwerten (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2002 - BStBl 2003 II
S. 238).
Grundstücke, die zwar mit der Absicht, Gewinn
zu erzielen, veräußert wurden, mit deren Verkauf aber
letztlich ein Verlust realisiert wurde, sind in die Betrachtung, ob
die "Drei-Objekt-Grenze" überschritten ist, mit
einzubeziehen.
e) Veräußerungen durch Ehegatten
12 Bei Ehegatten ist eine Zusammenfassung der
Grundstücksaktivitäten im Regelfall nicht zulässig.
Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte bis zu drei Objekte im Bereich der
Vermögensverwaltung veräußern kann. Die
Grundstücksaktivitäten von Ehegatten sind jedoch dann
zusammenzurechnen, wenn die Ehegatten eine über ihre eheliche
Lebensgemeinschaft hinausgehende, zusätzliche enge
Wirtschaftsgemeinschaft, z.B. als Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts, eingegangen sind, in die sie alle oder den größeren
Teil der Grundstücke eingebracht haben (vgl. BFH-Urteil vom 24.
Juli 1996 - BStBl II S. 913).
f) Übertragungen im
Wege der Realteilung
13 Grundstücke, die im Wege der
Realteilung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
oder Bruchteilsgemeinschaft den einzelnen Gesellschaftern zu
Alleineigentum übertragen werden, sind ebenfalls nicht mit in
die "Drei-Objekt-Grenze" einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom
9. Mai 1996 - BStBl II S. 599).
g) Beteiligung an
Grundstücksgesellschaften
14 Beteiligt sich ein
Steuerpflichtiger an Grundstücksgesellschaften zur Verwertung
von Grundstücken (z.B. durch Verkauf oder Bebauung und Verkauf),
ist zunächst zu prüfen, ob die Gesellschaft selbst ein
gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG betreibt (vgl.
BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 - BStBl II S. 751), so dass
steuerlich eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG vorliegt. In diesem Fall ist die Überschreitung der
"Drei-Objekt-Grenze" auf der Ebene der Gesellschaft zu
prüfen; auf eventuelle Grundstücksveräußerungen
durch den einzelnen Gesellschafter kommt es insoweit nicht an. Wird
die Gesellschaft nach den vorgenannten Grundsätzen im Rahmen
eines gewerblichen Grundstückshandels tätig, sind die
Grundstücksveräußerungen der Gesellschaft bei der
Prüfung, ob auch auf der Ebene des Gesellschafters ein -
weiterer - gewerblicher Grundstückshandel besteht, als Objekt
mitzuzählen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995 - BStBl II S.
617, BFH-Urteil vom 28. November 2002 - BStBl 2003 II S. 250).
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der
Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft zu mindestens 10 %
beteiligt ist oder dass der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils
oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück bei
einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als 250.000 Euro beträgt.
15 Ist die Gesellschaft nach den vorgenannten Grundsätzen
vermögensverwaltend tätig, muss ihre Betätigung (z.B.
Erwerb, Bebauung und Verkauf der Grundstücke) den einzelnen
Gesellschaftern in gleicher Weise wie bei einer
Bruchteilsgemeinschaft anteilig zugerechnet werden (§ 39 Abs. 2
Nr. 2 AO) und bei diesen einkommensteuerrechtlich nach den für
den einzelnen Gesellschafter und seine Betätigung maßgeblichen
Kriterien beurteilt werden. Dabei sind zwei Fallgruppen zu
unterscheiden:
aa) Die Beteiligung an der
Grundstücksgesellschaft wird im Betriebsvermögen gehalten.
16 Der Gesellschafter erzielt aus der Beteiligung in jedem
Fall gewerbliche Einkünfte (vgl. BFH-Urteile vom 20. November
1990 - BStBl 1991 II S. 345 und vom 3. Juli 1995 - BStBl II S. 617).
bb) Die Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft
wird im Privatvermögen gehalten.
In diesen Fällen
gilt unter Beachtung der Halte- und Veräußerungsfristen
Folgendes:
Veräußerungen von Grundstücken
der Grundstücksgesellschaft
17 Überschreiten
die von der vermögensverwaltenden Gesellschaft getätigten
und dem einzelnen Gesellschafter anteilig zuzurechnenden
Grundstücksveräußerungen entweder für sich
gesehen oder unter Zusammenrechnung mit der Veräußerung
von Objekten, die dem betreffenden Gesellschafter allein oder im
Rahmen einer anderen Personengesellschaft gehören, den Rahmen
der bloßen Vermögensverwaltung, wird der Gesellschafter
selbst im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels tätig.
Für die Prüfung, ob auf der Ebene des Gesellschafters ein
gewerblicher Grundstückshandel begründet wird, ist der
Anteil des Steuerpflichtigen an dem Objekt der
Grundstücksgesellschaft oder -gesellschaften für die
Ermittlung der "Drei-Objekt-Grenze" jeweils einem Objekt
gleichzustellen. Bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen
an einem Grundstück an verschiedene Erwerber stellt jeder
Miteigentumsanteil ein Zählobjekt i.S.d. "Drei-Objekt-Grenze"
dar (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1995 - BStBl 1996 II S. 367).
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Gesellschafter an der
jeweiligen Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist oder dass
der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem
veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von
weniger als 10 % mehr als 250.000 Euro beträgt.
Veräußerung
des Anteils an der Grundstücksgesellschaft
18 In den
Fällen, in denen der Gesellschafter seinen Anteil an der
Grundstücksgesellschaft veräußert, ist die
Veräußerung der Beteiligung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
einer anteiligen Grundstücksveräußerung
gleichzustellen.
Für die "Drei-Objekt-Grenze"
kommt es dabei auf die Zahl der im Gesellschaftsvermögen
(Gesamthandsvermögen) befindlichen Grundstücke an (vgl.
BFH-Urteile vom 7. März 1996 - BStBl II S. 369 und vom 28.
November 2002 - BStBl 2003 II S. 250). Voraussetzung für die
Anrechnung von Anteilsveräußerungen ist jedoch, dass der
Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft zu mindestens 10 %
beteiligt ist oder dass eine Beteiligung von weniger als 10 % einen
Verkehrswert von mehr als 250.000 Euro hat.
Die vorstehenden
Ausführungen (Tz. 15 bis 18) gelten entsprechend für
Grundstücksgemeinschaften (Bruchteilsgemeinschaften).
Beispiel
1:
Ein Steuerpflichtiger erwirbt und veräußert
innerhalb von vier Jahren drei Beteiligungen an verschiedenen
Gesellschaften, zu deren Gesellschaftsvermögen jeweils ein
Grundstück gehört. Die "Drei-Objekt-Grenze" wird
nicht überschritten. Der Steuerpflichtige wird nicht im Rahmen
eines gewerblichen Grundstückshandels tätig.
Beispiel
2:
Ein Steuerpflichtiger erwirbt und veräußert
innerhalb von vier Jahren zwei Beteiligungen an verschiedenen
Gesellschaften, zu deren Gesellschaftsvermögen jeweils zwei
Grundstücke gehören. Die "Drei-Objekt-Grenze" ist
überschritten. Der Steuerpflichtige wird im Rahmen eines
gewerblichen Grundstückshandels tätig.
2.
Errichtung von Objekten
19 a) Bebaut ein
Steuerpflichtiger ein Grundstück oder erwirbt er ein unbebautes
Grundstück zur Bebauung, liegt in der Regel ein gewerblicher
Grundstückshandel vor, wenn mehr als drei Objekte in engem
zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Errichtung veräußert
werden und der Steuerpflichtige mit Veräußerungsabsicht
handelt. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt in diesem Fall
auch dann vor, wenn die Objekte zwischenzeitlich vermietet wurden
(vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1989 - BStBl II S. 621). Ferner ist
unerheblich, ob die veräußerten Wohneinheiten in der
rechtlichen Gestalt von Eigentumswohnungen entstanden sind oder ob
sie zunächst rechtlich unselbständige, zur Vermietung an
verschiedene Interessenten bestimmte, Teile eines Gesamtobjekts (z.B.
Mehrfamilienhaus) waren.
20 b) Ein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen Errichtung und Veräußerung der
Objekte ist dann gegeben, wenn die Zeitspanne zwischen Fertigstellung
und der Veräußerung der Objekte nicht mehr als fünf
Jahre beträgt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 - BStBl
1988 II S. 293 und vom 22. März 1990 - BStBl II S. 637). Eine
Überschreitung von wenigen Tagen beeinträchtigt diese
Indizwirkung noch nicht (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2002 -
BStBl 2003 II S. 250).
21 c) Die Veräußerungsabsicht
ist anhand äußerlicher Merkmale zu beurteilen; die bloße
Erklärung des Steuerpflichtigen, er habe eine solche Absicht
nicht gehabt, reicht nicht aus. Das Vorhandensein einer
Veräußerungsabsicht kann allerdings nicht allein aus dem
engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Errichtung und Veräußerung
hergeleitet werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 10. Dezember 2001 - BStBl 2002 II S. 291). Liegen von Anfang an
eindeutige (vom Steuerpflichtigen darzulegende) Anhaltspunkte dafür
vor, dass ausschließlich eine anderweitige Nutzung als die
Veräußerung objektiv in Betracht gezogen worden ist, hat
der enge zeitliche Zusammenhang für sich genommen keine
Bedeutung. Fehlen solche Anhaltspunkte, zwingt der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen Errichtung und Veräußerung aber nach
der Lebenserfahrung zu der Schlussfolgerung, dass bei der Errichtung
der Objekte zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht
bestanden hat. In diesen Fällen kann sich der Steuerpflichtige
nicht darauf berufen, die (eigentliche) Verkaufsabsicht sei erst
später wegen Finanzierungsschwierigkeiten und zu hoher
finanzieller Belastungen gefasst worden (vgl. BFH-Urteile vom 6.
April 1990 - BStBl II S. 1057 und vom 12. Dezember 2002 - BStBl II
2003 S. 297); vgl. auch Tz. 30.
3. Erwerb von Objekten
22 Beim Erwerb von Objekten liegt grundsätzlich ein
gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn mehr als drei Objekte
in engem zeitlichem Zusammenhang mit ihrem Erwerb veräußert
werden und der Steuerpflichtige mit Veräußerungsabsicht
handelt. Hinsichtlich des engen zeitlichen Zusammenhangs gilt Tz. 20,
hinsichtlich der Veräußerungsabsicht gilt Tz. 21
entsprechend.
Im Fall des Erwerbs bebauter Grundstücke
gelten folgende Besonderheiten:
23 Wandelt der
Steuerpflichtige bisher vermietete Wohnungen eines erworbenen
Mietshauses in Eigentumswohnungen um und versetzt er die Wohnungen
vor der sich anschließenden Veräußerung lediglich in
einen zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand,
wozu unter Berücksichtigung des bei Mietwohnungen Ortsüblichen
auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehören
kann (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1983 - BStBl 1984 II S. 137),
ist ein gewerblicher Grundstückshandel nur anzunehmen, wenn
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (in der Regel fünf
Jahre) ein oder mehrere bereits in Veräußerungsabsicht
erworbene Gebäude aufgeteilt und nach dieser Aufteilung mehr als
drei Eigentumswohnungen veräußert werden.
4.
Modernisierung von Objekten
24 Besteht kein enger,
zeitlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung oder dem Erwerb und
der Veräußerung der Objekte, kann ein gewerblicher
Grundstückshandel vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die
Objekte vor der Veräußerung in nicht unerheblichem Maße
modernisiert und hierdurch ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit
entstanden ist. Für die Veräußerungsabsicht kommt es
dann auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit der Modernisierung an.
In Sanierungsfällen beginnt die Fünf-Jahres-Frist mit
Abschluss der Sanierungsarbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember
2002 - BStBl 2003 II S. 291).
5. Mischfälle
25
Treffen bei einem Steuerpflichtigen, der eine bestimmte Anzahl von
Objekten veräußert hat, diejenigen Fälle, in denen
das veräußerte Objekt vom Steuerpflichtigen selbst
errichtet worden ist, mit solchen Fällen zusammen, in denen das
Objekt von einem Dritten erworben worden ist, ist die Frage, ob die
Veräußerung eines Objektes der einen oder anderen Gruppe
bei Prüfung der "Drei-Objekt-Grenze" mitzuzählen
ist, jeweils nach den Kriterien zu entscheiden, die für die
betreffende Gruppe bei Veräußerung von mehr als drei
Objekten gelten.
6. Unbebaute Grundstücke
26
Beim Verkauf von unbebauten Grundstücken gelten die für den
Erwerb und die Veräußerung bebauter Grundstücke
dargestellten Grundsätze entsprechend (vgl. BFH-Urteil vom 13.
Dezember 1995 - BStBl 1996 II S. 232). Dies bedeutet, dass der
Erwerb, die Parzellierung und die Veräußerung von mehr als
drei unbebauten Grundstücken (Bauparzellen) nur dann gewerblich
ist, wenn
- die Grundstücke (Bauparzellen) in
Veräußerungsabsicht erworben wurden oder
- der
Steuerpflichtige über die Parzellierung hinaus Tätigkeiten
entwickelt hat (z.B. Erschließung, Bebauungsplan,
Baureifmachung).
Bei Mischfällen gilt Tz. 25
entsprechend.
7. Land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke
27 Die Veräußerung land- und
forstwirtschaftlicher Grundstücke kann unter den vorstehenden
Voraussetzungen Gegenstand eines selbständigen gewerblichen
Unternehmens sein. Hat der Land- und Forstwirt schon mit Tätigkeiten
begonnen, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung von
Grundstücksgeschäften gerichtet sind, wechseln die
Grundstücke auch bei zunächst unveränderter Nutzung
nach § 6
Abs. 5 EStG zum Buchwert aus dem Anlagevermögen des
landwirtschaftlichen Betriebs in das Umlaufvermögen des
Gewerbebetriebs gewerblicher Grundstückshandel (vgl. BFH-Urteile
vom 31. Mai 2001 - BStBl II S. 673 und vom 25. Oktober 2001 - BStBl
2002 II S. 289). Überführt der Land- und Forstwirt ein
Grundstück anlässlich einer Betriebsaufgabe in das
Privatvermögen, liegt darin eine Entnahme. Wird das Grundstück
später veräußert, ist bei der Anwendung der
Grundsätze zum zeitlichen Zusammenhang (vgl. Tz. 20) der
Zeitraum, in dem sich das Grundstück vor seiner
steuerpflichtigen Entnahme im Betriebsvermögen befunden hat,
mitzurechnen.
III. Gewerblicher Grundstückshandel
ohne Überschreitung der "Drei-Objekt-Grenze"
28
1. Abweichend von den Grundsätzen der "Drei-Objekt-Grenze"
kann auch der Verkauf von weniger als vier Objekten in zeitlicher
Nähe zu ihrer Errichtung zu einer gewerblichen Tätigkeit
führen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.
Dezember 2001 - BStBl 2002 II S. 291, BFH-Urteile vom 13. August 2002
- BStBl II S. 811 und vom 18. September 2002 - BStBl 2003 II S. 238
und 286). Dies gilt bei Wohnobjekten (Ein-, Zweifamilienhäuser,
Eigentumswohnungen) insbesondere in folgenden Fällen:
-
Das Grundstück mit einem darauf vom Veräußerer zu
errichtenden Gebäude wird bereits vor seiner Bebauung verkauft.
Als Verkauf vor Bebauung ist ein Verkauf bis zur Fertigstellung des
Gebäudes anzusehen.
- Das Grundstück wird von
vornherein auf Rechnung und nach Wünschen des Erwerbers bebaut.
- Das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden
Steuerpflichtigen erbringt erhebliche Leistungen für den Bau,
die nicht wie unter fremden Dritten abgerechnet werden.
- Das
Bauvorhaben wird nur kurzfristig finanziert.
- Der
Steuerpflichtige beauftragt bereits während der Bauzeit einen
Makler mit dem Verkauf des Objekts.
- Vor Fertigstellung wird ein
Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen.
- Der
Steuerpflichtige übernimmt über den bei Privatverkäufen
üblichen Bereich hinaus Gewährleistungspflichten.
-
Unmittelbar nach dem Erwerb des Grundstücks wird mit der
Bebauung begonnen und das Grundstück wird unmittelbar nach
Abschluss der Bauarbeiten veräußert.
29 2. Bei
Verkauf von errichteten Großobjekten (z.B. Mehrfamilienhäuser,
Büro-, Hotel-, Fabrik- oder Lagergrundstücke) kann auch
außerhalb der o.g. Ausnahmefälle ein gewerblicher
Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als
vier Objekten vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1996 - BStBl
II S. 303 und 14. Januar 1998 - BStBl II S. 346). Dies setzt voraus,
dass besondere Umstände gegeben sind, z.B. wenn die Tätigkeit
des Steuerpflichtigen nach ihrem wirtschaftlichen Kern der Tätigkeit
eines Bauträgers entspricht.
IV. Kein
gewerblicher Grundstückshandel bei Überschreitung der
"Drei-Objekt-Grenze"
30 Trotz des
Überschreitens der "Drei-Objekt-Grenze" ist ein
gewerblicher Grundstückshandel ausnahmsweise nicht anzunehmen,
wenn auf Grund besonderer vom Steuerpflichtigen darzulegender
Umstände eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an
bestehende Veräußerungsabsicht sprechen. Als Umstand, der
gegen eine bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung des
Objekts bestehende Veräußerungsabsicht spricht, kann eine
vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige - über
fünf Jahre hinausgehende - Vermietung eines Wohnobjektes
angesehen werden. Die konkreten Anlässe und Beweggründe für
die Veräußerungen (z.B. plötzliche Erkrankung,
Finanzierungsschwierigkeiten, schlechte Vermietbarkeit, Scheidung,
nachträgliche Entdeckung von Baumängeln, unvorhergesehene
Notlagen) sind im Regelfall jedoch nicht geeignet, die auf Grund des
zeitlichen Abstands der maßgebenden Tätigkeiten vermutete
(bedingte) Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der
Anschaffung oder Errichtung auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom
20. Februar 2003 - BStBl II S. 510).
V. Beginn, Umfang
und Beendigung des gewerblichen Grundstückshandels,
Gewinnermittlung
1. Beginn
31 Als Beginn des
gewerblichen Grundstückshandels ist regelmäßig der
Zeitpunkt anzusehen, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten
beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der
Grundstücksgeschäfte gerichtet sind (vgl. BFH-Urteile vom
9. Februar 1983 - BStBl II S. 451, vom 23. Oktober 1987 - BStBl 1988
II S. 293 und vom 21. Juni 2001 - BStBl 2002 II S. 537). Dabei sind
folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
a) Bei Errichtung und
Veräußerung in engem zeitlichen Zusammenhang (vgl. Tz. 20)
beginnt der gewerbliche Grundstückshandel grundsätzlich mit
der Stellung des Bauantrags, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben
mit der Einreichung der Bauunterlagen oder dem Beginn der Herstellung
(vgl. R 42a Abs. 4 EStR).
b) Bei Erwerb und Veräußerung
in engem zeitlichen Zusammenhang (vgl. Tz. 22 und 23) beginnt der
gewerbliche Grundstückshandel grundsätzlich im Zeitpunkt
des Grundstückserwerbs.
c) Bei Modernisierung und
Veräußerung in engem zeitlichem Zusammenhang (vgl. Tz. 24)
beginnt der gewerbliche Grundstückshandel in dem Zeitpunkt, in
dem mit den Modernisierungsmaßnahmen begonnen wird.
d)
Bei Sanierung und Veräußerung in engem zeitlichen
Zusammenhang (vgl. Tz. 25) beginnt der gewerbliche Grundstückshandel
in dem Zeitpunkt, in dem mit den Sanierungsarbeiten begonnen wird.
2. Umfang
32 Der Umfang eines gewerblichen
Grundstückshandels wird grundsätzlich durch den veräußerten
Grundbesitz bestimmt. Dabei ist auch die Vermutung des § 344
Abs. 1 HGB zu beachten, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen
Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehörig gelten. Diese Zugehörigkeitsvermutung
wird insbesondere bei branchengleichen Wirtschaftsgütern
angenommen und rechtfertigt sich aus der Nähe der Tätigkeit
zum gewerblichen Betrieb und der Schwierigkeit, einzelne
Wirtschaftsgüter oder Geschäfte als Privatangelegenheit
auszusondern.
Im Übrigen hat die Prüfung des
Umfangs der gewerblichen Tätigkeit eines bereits bestehenden
gewerblichen Grundstückshandels - abgesehen davon, dass es auf
die Anzahl der veräußerten Objekte im Sinne der
"Drei-Objekt-Grenze" nicht mehr ankommt - nach den gleichen
Kriterien wie denjenigen für die Abgrenzung zwischen
gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung
zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 - BStBl 2003 II S.
297). Dabei sind Objektveräußerungen, die unter Tzn. 2 und
10 fallen - das sind die Fälle, in denen bebaute Grundstücke
bis zum Verkauf während eines langen Zeitraums durch Vermietung
(mindestens zehn Jahre) oder zu eigenen Wohnzwecken (i.d.R.
mindestens fünf Jahre) genutzt worden sind - nicht mit
einzubeziehen.
Werden die im Rahmen eines gewerblichen
Grundstückshandels zu erfassenden Grundstücke
zwischenzeitlich vermietet, bleiben diese Umlaufvermögen beim
gewerblichen Grundstückshandel und dürfen dem zur Folge
nicht abgeschrieben werden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 -
BStBl 2003 II S. 291).
3. Gewinnermittlung
33
Der Gewinn aus einem gewerblichen Grundstückshandel ist
grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich zu
ermitteln. Die Grundstücke stellen Umlaufvermögen dar (vgl.
BFH-Urteil vom 18. September 2002 - BStBl 2003 II S. 133).
Abschreibung und Sonderabschreibungen können daher nicht geltend
gemacht werden.
Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG kommt für einen Grundstückshändler in Betracht,
wenn dieser die Grenzen des § 141 AO nicht überschreitet
und nicht nach § 140 AO i.V.m. § 238 HGB
buchführungspflichtig ist. Ein Grundstückshändler,
dessen Betrieb nach Art oder Umfang keinen in einer kaufmännischen
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betreibt kein
Handelsgewerbe und ist kein Kaufmann i.S.d. HGB (§§ 1,
238HGB); es sei denn, der Betrieb ist ins Handelsregister eingetragen
(§ 2 HGB).
Das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 3 EStG kann nur zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums durch
schlüssiges Verhalten ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteil vom
13. Oktober 1989 - BStBl 1990 II S. 287).
Diese
Wahlentscheidung setzt denknotwendig das Bewusstsein des
Steuerpflichtigen zur Einkünfteerzielung voraus. Ist der
Steuerpflichtige davon ausgegangen, gar nicht gewerblich tätig
und demgemäß auch nicht verpflichtet gewesen zu sein, für
Zwecke der Besteuerung einen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermitteln und
erklären zu müssen, ist eine Wahl zwischen den
Gewinnermittlungsarten nicht denkbar (vgl. BFH-Urteil vom 8. März
1989 - BStBl II S. 714). Der Gewinn ist in diesen Fällen durch
Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.
Bei einem
gewerblichen Grundstückshandel auf Grund der Überschreitung
der "Drei-Objekt-Grenze" sind auch die Veräußerungen
der ersten drei Objekte gewerblich. Die entsprechenden
Steuerbescheide sind ggf. nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern
(vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1983 - BStBl II S. 548). In diesen
Fällen bestehen keine Bedenken, den nachträglich zu
ermittelnden Gewinn durch Abzug der fortgeführten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten oder des Einlagewerts und der
Veräußerungskosten vom Veräußerungserlös
zu berechnen. Dies gilt entsprechend bei Gewinnermittlung durch
Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
4.
Wertansatz
34 Die nach Tz. 32 dem gewerblichen
Grundstückshandel zuzurechnenden Objekte sind in den Fällen
des Erwerbs von Objekten für den gewerblichen Grundstückshandel
mit den Anschaffungskosten, im Übrigen mit den Werten, die sich
aus § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 EStG (Einlage in das
Betriebsvermögen) ergeben, dem Betriebsvermögen zuzuordnen.
In Errichtungsfällen gilt für die Einlagewerte des
Grund und Bodens Folgendes:
Die unbebauten Grundstücke
sind mit den Werten anzusetzen, die sich zu Beginn des gewerblichen
Grundstückshandels ergeben (vgl. Tz. 31).
In
Modernisierungsfällen (Tz. 24) gilt Folgendes:
Die
Wirtschaftsgüter "Grund und Boden" sowie "Gebäude"
sind mit den Werten anzusetzen, die sich zum Beginn der
Sanierungsarbeiten ergeben.
5. Beendigung
35
Die Gewinne aus den Grundstücksveräußerungen sind
regelmäßig nicht begünstigte laufende Gewinne, auch
wenn zugleich der Gewerbebetrieb aufgegeben wird (vgl. BFH-Urteile
vom 29. September 1976 - BStBl 1977 II S. 71, vom 23. Juni 1977 -
BStBl II S. 721 und vom 23. Januar 2003 - BStBl II S. 467). Ein
gewerblicher Grundstückshandel wird mit Verkauf des letzten
Objekts oder durch die endgültige Einstellung der
Verkaufstätigkeiten beendet.
VI.
Anwendungszeitpunkt
36 Dieses Schreiben tritt an die
Stelle der BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1990 (BStBl I S. 884), vom
9. Juli 2001 (BStBl I S. 512) und vom 19. Februar 2003 (BStBl I S.
171), welche hiermit aufgehoben werden. Es ist auf alle noch offenen
Fälle anzuwenden. Die Regelungen der Tz. 28 sind, soweit sich
hieraus nachteilige Folgen für den Steuerpflichtigen ergeben,
erst auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai
2002 (Datum der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen
Senats des BFH vom 10. Dezember 2001) stattgefunden haben. Die vor
dem 1. Juni 2002 erfolgten Veräußerungen sind jedoch in
jedem Fall als Zählobjekte i.S.d. "Drei-Objekt-Grenze"
zu behandeln. Veräußerungen vor dem 1. Juni 2002 sind
somit für Veräußerungen nach dem 31. Mai 2002 in die
Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels
einzubeziehen.