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Vererben oder verschenken ?

Alljährlich beschäftigen sich viele älter werdenden Ehepaare mit der Frage, ob sie Haus und Grund bereits zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen sollen oder es ihnen erst nach ihrem Tode vererben.

Eine generelle Antwort auf diese Frage gibt es zwar nicht, aber grundsätzlich gilt:

Ein normales Einfamilienhaus, welches nicht gerade in bester City-Lage eines Ballungszentrums steht, kann in aller Regel steuerfrei auf die Kinder übertragen oder vererbt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht nur ein Kind, sondern mehrere Kinder das Elternhaus erben, da sie ihre Freibeträge von je 205.000 EUR gegenüber dem Finanzamt geltend machen können.

Für eine vorzeitige Übertragung des Eigentums spricht dann nur, dass Eltern bereits zu Lebzeiten mit ihren Kindern die Erbangelegenheit einvernehmlich regeln wollten oder sich gegen Übernahme von Pflegedienstleistungen seitens des Kindes oder der Kinder von den mit Haus- und Grundbesitz häufig verbundenen Verpflichtungen freimachen wollten.

Zur Sicherheit der übertragenen Elternteile sollte für diese zusätzlich ein Wohn- und Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen werden, damit die Kinder das Haus über den "Kopf der Eltern" hinweg nicht verkaufen können. Bestehen allerdings Streitigkeiten in der Familie unter den Eltern und Kindern oder den Kindern untereinander, ist es ratsamer, auf eine vorzeitige Erbübertragung zu verzichten und eine testamentarische Regelung vorzuziehen.

Anders ist die Betrachtungsweise, wenn nach dem Tode der Eltern mehrfaches Grundeigentum oder ein Haus von hohem Verkehrswert vererbt werden soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus der Ehe nur ein Kind hervorgegangen ist, welches das gesamte Erbe erhält.

Hier ist es ratsam, auch die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen in die Überlegungen mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere bei "intakten" Familienverhältnissen. Besitzt ein Ehepaar - je zur Hälfte als Miteigentümer - Immobilien im Gesamtsteuerwert von 1 Mio. Euro und vererbt der zuerstversterbende Ehegatte seinen Anteil zunächst an den überlebenden Ehegatten und dieser schließlich an das einzige Kind, lösen diese beiden Erbvorgänge insgesamt Erbschaftsteuern von rd. 173.000 Euro aus.

Hier lohnt es sich unter steuerlichen Gesichtspunkten, bereits zu Lebzeiten einzelne Objekte oder Grundbesitzanteile im Rahmen des bestehenden Freibetrages von 205.000 Euro je Kind an diese zu übertragen.