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Erbbaurecht - Was Sie dazu wissen sollten
Allgemeines
Wer das nötige
Kleingeld nicht hat, aber gerne im Eigenheim wohnen möchte, kann
sich bei Kirchen, Städten und Gemeinden, aber auch bei
Privatpersonen nach einem günstigen Erbbaugrundstück
erkundigen. Wird er fündig, kann er ein Haus auf einem fremden
Grundstück errichten und es wie ein Eigentümer nutzen. Nach
Ablauf einer bestimmten Zeit, meist nach 99 Jahren, fällt das
Grundstück wieder an den Eigentümer zurück. Während
des vereinbarten Zeitraums kann der Hauseigentümer über das
Gebäude frei verfügen, es also vermieten, umbauen oder
erneuern. Das Erbbaurecht kann er verkaufen, mit Grundschulden
belasten und vererben. Der Vorteil eines Erbbaurechts liegt auf der
Hand: Der Bauherr kann mit geringem Eigenkapital ein Haus bauen, weil
die Finanzierung des Grundstücks entfällt. Im Gegenzug
werden Erbbauzinsen fällig, die sich im Laufe der Jahre erhöhen
können.
Das Erbbaurecht stammt aus dem Jahr 1919 - und
hat zumindest in seinen Formulierungen etwas Sozialromantisches an
sich, wenn beispielsweise von der "Befriedigung des
Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise"
die Rede ist. Heute eröffnet ein Erbbaurecht aber jedem,
unabhängig von Einkommen und Vermögen, die Möglichkeit,
auf einem fremden Grundstück ein Haus zu bauen.
Der
zu zahlende Erbauzins beträgt meist jährlich zwischen drei
und fünf Prozent des Grundstückswertes und wird in
vertraglich vereinbarten Zeitabschnitten - meist alle fünf Jahre
- beispielsweise an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten
Lebenshaltungskostenindex angepasst. Bei einem angenommen
Grundstückswert von 300.000 Euro fallen also monatlich ca. 1.200
Euro an Kosten an. Allerdings wird häufig für jedes Kind
die prozentuale Abgabe um ein halbes Prozent ermäßigt
Die
Rechnung geht aber nur auf, wenn der Erbbauzins unter dem
Kapitalmarktzins liegt. Interessant sind Erbbaurechte deswegen in
Hochzinsphasen. Die Hypothekenzinsen mit zehnjähriger Laufzeit
betragen im langfristigen Mittel acht Prozent. Allerdings ist die
Inflation in Hochzinsphasen in der Regel recht hoch. Das begünstigt
wiederum Hypothekendarlehen, weil sich die realen Schulden durch die
Inflation verringern. Den Erbpächter trifft die Teuerung dagegen
unvermindert, wenn die Zinsen angepasst werden.
In
Niedrigzinszeiten lohnt sich der Erbbau oft nicht, denn für
1.200 Euro monatlich kann man sich bei einem Effektivzins von 5,5
Prozent und einer Laufzeit von 10 Jahren auch ein Darlehen über
220.000 Euro leisten. Beträgt die Pacht 5 Prozent sind Darlehen
und Pacht ziemlich gleichwertig - nur die Kinder eines
Darlehensnehmers erben im Zweifel Eigentum und müssen sich keine
Gedanken darüber machen, ob sie bei Ablauf des Pachtvertrages
das Grundstück - jetzt doch mit einem Darlehen finanziert -
erwerben wollen,
Ohnehin kann der anfangs niedrige Erbbauzins
täuschen. Die Zinsanpassung treibt die Belastung über die
Jahre in die Höhe. Ein Beispiel aus einem Erbbauvertrag mit
einer Kirchengemeinde:
Von 1982 bis 1996 ist die
Zinsbelastung um nahezu 50 Prozent gestiegen; rund 8 000 Mark mussten
1996 für ein 550 Quadratmeter großes Grundstück im
Raum Stuttgart bezahlt werden. Wer flexibel bleiben will, kann
versuchen, sich vertraglich ein Ankaufsrecht zu sichern. Dabei ist es
sinnvoll, einen Ausgangswert festzulegen, der dann an einen Index
gekoppelt wird. Bei den Kirchen werden Interessenten mit ihrem
Anliegen aber meist auf taube Ohren stoßen, weil ihre
Grundstücke meist in Stiftungen gebunden sind und satzungsgemäß
nicht verkauft werden dürfen. Umgekehrt kann eine Ankaufspflicht
auch ungelegen kommen. Für den Fall, dass der Eigentümer
darauf beharrt, sollten Fristen vereinbart werden, die zur
Gesamtfinanzierung passen.
Rechte
und Pflichten
Der
Erbbauberechtigte ist in vielen Rechten, aber auch Pflichten dem
Grundstückseigentümer gleich gestellt - dafür sorgt
die Eintragung im Erbbaugrundbuch und die Beglaubigung durch einen
Notar.
Das Erbbaurecht bietet die Aufteilung zwischen
Grundstücks- und Gebäudeeigentum. Der Erbbaugeber bleibt
zwar Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte darf
jedoch ein Gebäude errichten, das ihm gehört.
Meist
wird vertraglich geregelt wann Fertigstellung sein soll. Der
Erbbauberechtigte handelt wie ein Eigentümer, er darf also z.B.
zur Sicherung eines Darlehens das Erbbaurecht als Pfandobjekt
beleihen. Er kann es mit der Immobilie verkaufen und vererben. Der
Erbbauberechtigte wird regelmäßig zur Instandhaltung des
Gebäudes und zur Übernahme aller Kosten verpflichtet.
Erbbauberechtigte müssen nicht also i.d.R. nicht nur die
Erschließungskosten zahlen, sie müssen auch das Haus
versichern - in und zwar gegen Brand-, Sturm-, Heizöl- oder
Leitungswasserschäden - und beim Kauf des Erbbaurechts
Grunderwerbssteuer (3,5 Prozent) zahlen. Bemessungsgrundlage dafür
ist in der Regel der kapitalisierte Erbbauzins in Abhängigkeit
von der Laufzeit des Vertrages, Bei einem 99 Jahre laufenden Recht
wird zB. das 18,589-fache des jährlichen Erbbauzinses angesetzt.
Es kann allerdings auch vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte
die bereits vom Grundstückseigentümer bezahlten
Erschließungskosten erstattet.
Rückgabe
des Erbbaurechts
Die
Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVo) nennt eine Reihe von Gründen
für den Heimfall (Rückgabe), die den Grundstückseigentümer
schützen sollen: Der Heimfall tritt ein, wenn der
Erbbauberechtigte mit seinen Zinszahlungen mindestens in Höhe
zweier Jahresbeträge in Verzug ist; wenn er einen
Insolvenzantrag über sein Vermögen stellt; wenn
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts angeordnet
wird; oder wenn er das Haus nicht vertragsgemäß versichert
hat. Die Vertragspartner könnten aber auch andere Inhalte
vereinbaren.
Da der Verhandlungsspielraum für die
Vertragsgestaltung groß ist, sollte man solche Abmachungen, die
übrigens notariell beurkundet werden müssen, vor der
Unterschrift sorgfältig prüfen. Denn die Tücken lauern
im Detail: So kann sich der Erbbaugeber das Recht vorbehalten, auch
in bestimmten weiteren Fällen die Rückübertragung des
Erbbaurechts an sich zu verlangen. Interessenten sollten darauf
achten, dass die Heimfallansprüche klar bestimmt sind und nur
bei schweren Vertragsverstößen geltend gemacht werden
können. Wer davon ausgeht, in einigen Jahren besser bei Kasse zu
sein, kann manchmal (insbesondere bei Gemeinden) im Vertrag
vereinbaren, dass er später das Grundstück kaufen kann.
Zu den Rechten des Erbbauberechtigten zählt, dass er
sein Haus zur Kreditsicherung beleihen darf (siehe unten). Zum
Verkauf des Hauses braucht er dagegen in der Regel die Zustimmung des
Grundstückseigentümers, der sich dieses Recht meist im
Erbbaurechtsvertrag zusichern lässt. Grundsätzlich kann das
Haus nur verkauft werden, indem das Erbbaurecht verkauft wird.
Deshalb ist es üblich, dass sich Erbbauberechtigter und
Eigentümer gegenseitig ein Vorkaufsrecht einräumen.
Deswegen muss der Eigentümer sein Grundstück im
Verkaufsfall zuerst dem Erbbauberechtigten anbieten.
Entschädigung
bei Rückgabe
Am Ende
der vereinbarten Laufzeit vom meistens 99 Jahren geht das Gebäude
(wieder) in das Eigentum des Erbbaugebers über. Wenn das
Erbbaurecht durch Zeitablauf erlischt, gelten die zwischen den
Parteien vertraglich vereinbarten Bedingungen (§ 27 ErbbauVo).
Dieser Paragraf regelt zusammen mit § 32 aber auch
Mindeststandards für den Heimfall - wobei die Formulierungen
deutlich machen, dass das Gesetz aus dem Jahr 1919 stammt: "Ist
das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses
minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so muss die
Entschädigung mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes
betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat."
Können sich die Beteiligten nicht über die Höhe des
Anspruchs einigen, sind die Aussagen des zuständigen
Gutachterausschusses maßgeblich.
Der Erbbauberechtigte
erhält somit eine Entschädigung in Höhe des
Verkehrswerts für das von ihm erstellte Gebäude. Das
Erbbaurecht kann selbstverständlich auch verlängert
werden.
Erbbaurecht
als Sicherheit
Beim
Amtsgericht wird das Erbbaurecht auf einem besonderen
Erbbaugrundbuchblatt und als Belastung auf dem normalen
Grundbuchblatt eingetragen. Im Grundbuch erfolgt der Eintrag nur im
ersten Rang. Dadurch schadet eine Zwangsversteigerung dem Erbbaurecht
nicht.
Erbbaurechte können zur Sicherung eines Darlehens
prinzipiell wie Grundstücke beliehen werden. Den Kreditgebern
dient der Wert des Gebäudes als Sicherheit, nicht der Wert des
Grundstücks. Meist hat sich der Grundstückseigentümer
das Recht zur Zustimmung der Beleihung im Erbbaurechtsvertrag
festschreiben lassen. Hintergrund: Er hat - unter vertraglich
individuell auszuhandelnden Voraussetzungen - einen Heimfallanspruch
(Rückgabe des Erbbaurechts). In diesem Fall muss er dem
Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Gebäude
zahlen und gleichzeitig die eingetragenen Grundpfandrechte
übernehmen.
Von den vertraglichen Regelungen zur
Zwangsversteigerung hängt ab, bis zu welcher Höhe
Kreditinstitute bereit sind, das Gebäude zu beleihen. Je
schneller und sicherer eine Zwangsversteigerung möglich ist,
desto höher ist die Beleihungsgrenze.
Die Schulden muss
der Grundstückseigentümer auch dann übernehmen, wenn
eine Hypothek zum Zeitablauf des Erbbaurechts bestehen bleibt und der
Erbbauberechtigte zugleich persönlich haftet (§ 33
ErbbauVo). Deswegen kann, wenn die Restlaufzeit des Erbbaurechts
kürzer als 30 Jahre ist, die Finanzierung problematisch werden.
Denn 30 Jahre beträgt die normale Finanzierungsfrist;
gleichzeitig muss das Hypothekendarlehen zehn Jahre vor Ablauf des
Erbbaurechts getilgt sein (§ 20 ErbbauVo).
Problematisch
bei der Beleihung ist auch, dass Grundstückseigentümer und
Gläubigerbanken um die Eintragung mit dem ersten Rang am
Erbbaugrundstück konkurrieren. Grundsätzlich wird das
Erbbaurecht als Belastung im Grundbuch mit erstem Rang eingetragen,
das heißt, der Grundstückseigentümer kommt an erster
Stelle (s.o.) . Ein Vorkaufsrecht für den Erbbauberechtigten
folgt im Range danach. Im Erbbaugrundbuch wiederum werden der
Erbbauzins, eine Vormerkung zur Anpassung dieses Zinses und ein
Vorkaufsrecht für den Grundstückseigentümer erstrangig
eingetragen. Kreditinstitute kommen in diesem Falle nur an die erste
Rangstelle, wenn der Grundstückseigentümer bereit ist, mit
seinen Ansprüchen etwa auf den auf Erbbauzins hinter jene der
Bank zurückzutreten.
Manche Banken lassen daher sowohl
den Erbbauzins, die Anpassungsvormerkung sowie das Vorkaufsrecht im
ersten Rang bestehen unter der Bedingung bestehen, dass der
Grundstückseigentümer eine "Stillhalteerklärung"
- das ist eine abweichende Zwangsversteigerungsbestimmung - und eine
"Zustimmung zur Belastung und Veräußerung des
Erbbaurechtes" abgibt.
Bei der Berechnung des
Beleihungswertes des Gebäudes wird der Erbbauzins dann nur mit
dem zweifachen Jahreswert angesetzt - um diesen Betrag (Vorlast)
mindert sich der Beleihungswert. Wird die Stillhalteerklärung
nicht erteilt, wird der Erbbauzins z.B. mit dem 27-fachen Jahreswert
berücksichtigt. Der Beleihungswert ist damit wesentlich
niedriger.
Alternativ
zur Stillhalteerklärung könne ein
"zwangsversteigerungsfester Erbbauzins" im
Erbbaurechtsvertrag vereinbart werden. Der jährliche
Erbbauzins wird dann ebenfalls nur mit dem zweifachen Jahresbetrag
als Vorlast angesetzt.