|
|
|
|
|
|
|
Energieausweis: Informationen zur EnEV-Novelle
Mit Inkrafttreten der EnEV-Novelle am 01.10.2007 sind Eigentümer verpflichtet, bei der Veräußerung ihrer Immobilie dem Kaufinteressenten den Energieausweis „zugänglich zu machen“. Entsprechendes gilt bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing. Die Vorlagepflicht wird allerdings nicht sofort, sondern – nachdem sie nochmals verschoben wurde - stufenweise wie folgt eingeführt:
· Vorlagepflicht ab 01.07.2008 für Wohngebäude mit Bezugsfertigstellung bis 1965
· Vorlagepflicht ab 01.01.2009 für Wohngebäude mit Bezugsfertig ab 1965
· Vorlagepflicht ab 01.07.2009 für Nicht-Wohngebäude und öffentlich zugängliche Diesntleistungsgebäude.
Wer nach Ablauf der Überleitungsfristen seiner Vorlagepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, muss nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnEV mit Bußgeld von bis zu 15.000 € rechnen.
Ausnahmen
Der Ausweispflicht unterliegen nicht:
· Baudenkmäler
· Kirchen
· provisorische Gebäude mit Nutzungsdauer bis zu 2 Jahren (z.B. Wohncontainer)
· Wohngebäude die für eine regelmäßigen Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten jährlich bestimmt sind (z. B. Wochendhäuschen)
· Gebäude mit weniger als 50 m2 Nutzfläche
· gewisse sonstige Betriebsgebäude.
Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis (§ 17 Abs. 1 EnEV). Wobei die günstigere Wahl in der Regel der Verbrauchsausweis sein wird, der auf den Verbrauch der letzten Bewohner abstellt.
Wer aber beispielsweise bei der Modernisierung eines Objektes staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen will, unterliegt der Bedarfsausweis-Pflicht und muss seinem Förderantrag einen bedarfsorientierten Ausweis beilegen. Dieser berechnet die Energieeffizienz des Hauses an „harten Kriterien“ wie der Wärmedurchlässigkeit der Bauteile und der Qualität der Heizung.
Achtung: Die Bedarfsausweis-Pflicht ab 01.07.2008 gilt grundsätzlich auch für Altbauten mit bis zu vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 eingereicht wurde.
Das Wahlrecht für Hauseigentümer war bis 01.10.2008 auszuüben.
Energieausweise sind 10 Jahren gültig und müssen nach Ablauf erneuert werden.
Weitere Informationen erhalten Sie z.B. bei der Deutschen Energie Agentur DENA GmbH