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Eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten bei Immobiliengeschäften ist grundsätzlich zulässig und nicht treuwidrig, wenn der Makler für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen Teil als Vermittlungsmakler und für den anderen Teil als Nachweismakler tätig geworden ist.
(BGH Urteil vom 30.04.2003 Az. III ZR 318/02)
Daraus folgt allerdings auch, dass ein Makler nicht für beide Seiten als Vermittlungsmakler tätig werden darf.
Das OLG Düsseldorf ...
Ein Doppelmakler ist zu einer strengen Neutralität verpflichtet. Dieser Neutralität kann er nicht nachkommen, wenn er durch Einschaltung weiterer Interessenten den Kaufpreis zugunsten der Verkäuferseite in die Höhe treibt.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2000 Az. 7 U 207/99)
In dem entschiedenen Fall hatte der Makler einen Maklerauftrag von beiden Seiten erhalten. Zunächst hatte der Kaufinteressent über den Makler DM 580.000 für den Kauf eines Hauses geboten, der sodann weitere Interessenten warb, die Übergebote abgaben. Der Maklerkunde sah sich dann genötigt, sein Kaufangebot wiederum zu erhöhen, um den Kaufvertragsabschluss zu bewirken. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gemeint, dass die Maklerin durch Einschaltung und Unterrichtung weiterer Interessenten den Kaufpreis zu Lasten des Maklerkunden in die Höhe getrieben hat, dadurch habe sie den Makleranspruch verwirkt.