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Steuern sparen mit einem Denkmal ?
"Stilvoller Altbau mit erhöhter Denkmalschutzabschreibung" . Auch in Stuttgart kann man hier durchaus noch fündig werden. Wie wäre es z.B. mit einer 80 Quadratmeter großen Dachgeschosswohnung mit Stuckdecken, Flügeltüren und altem Eichenparkett ?
Noch sieht die Fassade des Jugendstilbaus wenig einladend aus. Doch nach der Luxussanierung erstrahlt der Bau in altem Glanz !
Auch steuerlich steht das Objekt glänzend dar: Weil das Gebäude unter Denkmalschutz steht, kann der Käufer einen Großteil der auf 140.000 Euro geschätzten Sanierungskosten von der Steuer absetzen: In den ersten 8 Jahren jeweils 9 Prozent, in den folgenden 4 Jahren jeweils 7 Prozent. Gerade für die Doppelverdiener ein lohnendes Geschäft: Ein Drittel der Sanierungskosten zahlt das Finanzamt.
Wie hoch der Steuernachlass letztlich sein wird, steht allerdings erst fest, wenn die Sanierung abgeschlossen ist. Die Denkmalbehörde der Stadt entscheidet, was förderfähig ist. Den Steuerbonus gibt es nur für Maßnahmen, die dem Erhalt des Denkmals dienen. Goldene Wasserhähne erkennt das Amt nicht an . . . .
Versprechen von Bauträger oder Makler gehen dabei oft nicht auf. Anhänger von alten Gemäuern sollten daher prüfen, ob das Gebäude bereits auf der Denkmalliste steht und der Bauträger die Arbeiten mit der Behörde abgestimmt hat. Möglichst sollte auch das Zertifikat des Bauträgers ausgehändigt und vom Denkmalamt abgesegnet sein.
Wie gesagt .... nach § 10f EStG können bei Selbstnutzung in zehn Jahren 90 Prozent der für die Sanierung eines Baudenkmals notwendigen Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Zwar sei eine mehrfache Begünstigung derselben Aufwendungen ausgeschlossen, aber der Steuerpflichtige kann durch entsprechende Zuordnung der Aufwendungen zu den beiden Fördermöglichkeiten eine optimale steuerliche Förderung erreichen.
Im Klartext: Für die Kosten des Erwerbs des Altbaus kann der Erwerber Eigenheimzulage beantragen und zusätzlich für die Kosten der Sanierung des Altbaus die steuerliche Förderung nach § 10f EStG. Daher sollten Erwerber von Baudenkmälern, denen in der Vergangenheit vom Finanzamt die doppelte Inanspruchnahme von Eigenheimzulage und Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG versagt wurde, unter Berufung auf das BFH-Urteil Einspruch beim Finanzamt dagegen einlegen, sofern der Steuerbescheid noch offen ist. Selbst wenn alte Steuerbescheide, in denen die Doppelförderung versagt wurde, bestandskräftig sein sollten, kann der Erwerber einer Denkmalimmobilie für den Rest des 10-Jahres-Zeitraums auch jetzt noch die Förderung nach § 10f EStG beantragen.
Expertentipp:
Im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbaren, dass das Steuerversprechen nicht aufgeht oder den Vertrag nur unter entsprechendem Vorbehalt abschließen.