|
|
|
|
|
|
|
Zwölfmonatsfrist zur Abrechnung von Betriebskosten
Erteilt
der Vermieter innerhalb der Zwölfmonatsfrist eine formell
ordnungsgemäße Abrechnung, können inhaltliche Fehler
auch nach Fristablauf noch korrigiert werden (BGH 17.11.2004 VIII ZR
115/04).
Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur
Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird
mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf
die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der
Frist nicht an. Die gesetzliche Regelung, dass der Vermieter
spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode
abgerechnet haben muss, wird aufgeweicht. Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass die Übersendung einer formell ordnungsgemäßen
Abrechnung zunächst einmal ausreichend ist. Selbst ein falscher
Verteilerschlüssel soll nichts daran ändern, dass die
Abrechnung formell ordnungsgemäß erstellt worden ist.
Inhaltliche Fehler dürfen dann noch nach Ablauf der
Zwölfmonatsfrist korrigiert werden. Die neue Abrechnung darf
allerdings nicht zum Nachteil des Mieters ausfallen.
Achtung: Ist das Mietverhältnis beendet und hat der Vermieter nicht spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abgerechnet, kann der Mieter die Rückzahlung der gesamten Betriebskostenvorauszahlungen für den fraglichen Abrechnungszeitraum fordern.