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Zwölfmonatsfrist zur Abrechnung von Betriebskosten


Erteilt der Vermieter innerhalb der Zwölfmonatsfrist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, können inhaltliche Fehler auch nach Fristablauf noch korrigiert werden (BGH 17.11.2004 VIII ZR 115/04).

Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an. Die gesetzliche Regelung, dass der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet haben muss, wird aufgeweicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Übersendung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zunächst einmal ausreichend ist. Selbst ein falscher Verteilerschlüssel soll nichts daran ändern, dass die Abrechnung formell ordnungsgemäß erstellt worden ist. Inhaltliche Fehler dürfen dann noch nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist korrigiert werden. Die neue Abrechnung darf allerdings nicht zum Nachteil des Mieters ausfallen.

Achtung: Ist das Mietverhältnis beendet und hat der Vermieter nicht spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abgerechnet, kann der Mieter die Rückzahlung der gesamten Betriebskostenvorauszahlungen für den fraglichen Abrechnungszeitraum fordern.