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Rechtsschutzversicherung - Finanzierung und Baurisikoausschluss
Beim Kauf eines Hauses oder auch einer Wohnung muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um ein neues Objekt, also einen Neubau handelt, dessen Erstkäufer klagen will , oder ob es sich um ein bereits früher fertiggestelltes Objekt handelt, bei dem der Erwerber nur Zweit- oder Drittkäufer ist.
Neubauten / Erwerb von Grundstücken zu Bauzwecken
Als Erstkäufer greift der Ausschlussgrund des sogenannten Baurisikos. Hierzu zählen Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks oder aus Bauwerkverträgen.
Ebenso greift der Ausschlussgrund bei der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils bzw. bei einer genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, welches sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt. Dies gilt auch für die damit eventuell verbundenen Architektenleistungen.
Ferner fällt (seit den ARB 1994) unter den Ausschluss die Finanzierung aller derartiger Vorhaben einschließlich der Streitigkeiten aus einem eventuellen Bankdarlehen. Auch die Kostenübernahme für Streitigkeiten aus Maklerverträgen wird regelmäßig mit dem Hinweis auf diesen Ausschlussgrund verweigert.
Gebrauchte Immobilien / bereits bebaute Grundstücke
Als Zweit- oder Drittkäufer greift dieser Ausschluss nicht mehr, es sei denn, es handelt sich um an den Versicherungsnehmer abgetretene Ansprüche, die noch aus der Planung oder Errichtung des Objektes herrühren (z. B. Gewährleistungsansprüche).
Kein Ausschluss bei Rücktritt oder Anfechtung des Kaufvertrages
In einem Rücktritt oder einer Anfechtung des Kaufvertrages liegen auch bei dem Erwerb eines Neubaus durch einen Erstkäufer Risiken die sich aus dem allgemeinen Vertragsrecht ergeben und keinen Zusammenhang mit dem speziellen Bau- oder Finanzierungsrisiko haben.
Kein Ausschluss bei Kaufverträgen über Einrichtungsgegenstände
Ferner zahlt die Rechtsschutzversicherung auch bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen nicht wesentlicher Bestandteile des Grundstücks wie etwa Küche, Einrichtungsgegenstände, Möbel oder Beleuchtungskörper.