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Bauträger haftet bei Wohnflächenangabe durch den Makler
Ein Bauträger muss sich Wohnflächenangabe durch den als Verhandlungsgehilfen eingeschalteten Makler als Vertragsbestandteil zurechnen lassen, auch wenn der Vertrag keine ausdrückliche Wohnflächenangabe enthält
Die Wohnflächen gehören zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des vom Bauträger geschuldeten Objektes. Fehlen in einem Erwerbervertrag Angaben hierzu, sind die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers für den Inhalt des Vertrages maßgeblich, wenn der Bauträger in eigener oder zurechenbarer Kenntnis des Willens des Erwerbers den Vertrag abschließt.
Beauftragt der Bauträger eine Hilfsperson mit der Anwerbung der Kunden und mit den Vertragsanbahnungsgesprächen und schaltet der Verhandlungsgehilfe einen selbständigen Vermittler ein, sind dessen Kenntnisse über die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers dem Bauträger zuzurechnen, wenn dieser mit der Einschaltung des Untervermittlers rechnen musste.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02