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Aufzugskosten und Gartenpflege
Aufzugskosten
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen darf.
Gemäß § 556 Abs. 1 BGB können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Kosten des Aufzugsbetriebs trägt. Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch formularvertraglich mit einem Erdgeschossmieter geschlossen werden kann; sie ist unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzugs für diesen Mieter nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die
Beteiligung an den Aufzugskosten benachteiligt den Erdgeschossmieter
unabhängig von dem konkreten Nutzen, den ihm der Aufzug bietet,
nicht unangemessen. Betriebskosten, die nicht von einem erfassten
Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen
neben den Aufzugskosten etwa die Kosten der Beleuchtung und Reinigung
allgemein zugänglicher Bereiche oder Kosten der Gartenpflege -,
werden häufig von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem
Umfang verursacht oder es werden die damit verbundenen Vorteile von
ihnen in unterschiedlichem Maße genutzt.
Eine nach der
konkreten Verursachung oder tatsächlichen Nutzung
differenzierende Umlage dieser Kosten auf die Mieter wäre
vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche
Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende
Veränderungen in der Abrechnung zur Folge. Gründe der
Praktikabilität für den Vermieter und der
Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung für
den Mieter sprechen deshalb für eine Abrechnung nach einem
einheitlichen, generalisierenden Maßstab, auch wenn gewisse
Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Betriebskosten dann
unvermeidlich sind.
BGH 20.09.2006 VIII ZR 103/06
Gartenpflege
Ist
der Mieter eines Einfamilienhauses laut Vertrag nur allgemein zur
Pflege des Gartens verpflichtet, muss er tatsächlich auch nur
einfache Arbeiten ausführen. Solche Arbeiten sind etwa
Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub, also
Tätigkeiten, die weder besondere Fachkenntnisse noch einen
großen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern.
Arbeiten wie
das Düngen von Pflanzflächen, das Beschneiden von Gehölzen
oder das Abstechen von Rasenkanten gehören nicht zur allgemeinen
Gartenpflege. Gleiches gilt für das Säubern von Teichen,
das Vertikutieren von Rasenflächen oder das Säubern der
Terrasse mit dem Hochdruckreiniger.
Auch hinsichtlich der
einfachen Gartenarbeiten, um die sich der Mieter zu kümmern hat,
muss der Vermieter einen großzügigen Maßstab
ansetzen. Die Grenze sei erst dort zu ziehen, wo der Mieter den
Garten nicht mehr wild wachsen, sondern verwildern und verkommen
lässt.
OLG Düsseldorf 07.10.2004 10 U 70/04