Home



News



Service



Links



Seminare



Kontakt



Aufzugskosten und Gartenpflege



Aufzugskosten

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen darf.

Gemäß § 556 Abs. 1 BGB können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Kosten des Aufzugsbetriebs trägt. Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch formularvertraglich mit einem Erdgeschossmieter geschlossen werden kann; sie ist unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzugs für diesen Mieter nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Beteiligung an den Aufzugskosten benachteiligt den Erdgeschossmieter unabhängig von dem konkreten Nutzen, den ihm der Aufzug bietet, nicht unangemessen. Betriebskosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen – neben den Aufzugskosten etwa die Kosten der Beleuchtung und Reinigung allgemein zugänglicher Bereiche oder Kosten der Gartenpflege -, werden häufig von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht oder es werden die damit verbundenen Vorteile von ihnen in unterschiedlichem Maße genutzt.

Eine nach der konkreten Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage dieser Kosten auf die Mieter wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge. Gründe der Praktikabilität für den Vermieter und der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung für den Mieter sprechen deshalb für eine Abrechnung nach einem einheitlichen, generalisierenden Maßstab, auch wenn gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Betriebskosten dann unvermeidlich sind.

BGH 20.09.2006 – VIII ZR 103/06

Gartenpflege

Ist der Mieter eines Einfamilienhauses laut Vertrag nur allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, muss er tatsächlich auch nur einfache Arbeiten ausführen. Solche Arbeiten sind etwa Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub, also Tätigkeiten, die weder besondere Fachkenntnisse noch einen großen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern.

Arbeiten wie das Düngen von Pflanzflächen, das Beschneiden von Gehölzen oder das Abstechen von Rasenkanten gehören nicht zur allgemeinen Gartenpflege. Gleiches gilt für das Säubern von Teichen, das Vertikutieren von Rasenflächen oder das Säubern der Terrasse mit dem Hochdruckreiniger.

Auch hinsichtlich der einfachen Gartenarbeiten, um die sich der Mieter zu kümmern hat, muss der Vermieter einen großzügigen Maßstab ansetzen. Die Grenze sei erst dort zu ziehen, wo der Mieter den Garten nicht mehr wild wachsen, sondern verwildern und verkommen lässt.

OLG Düsseldorf 07.10.2004 – 10 U 70/04